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Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.

§. 13. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1852 an, und zwar dergestalt in Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme-Verbindlichkeit, welche bis zu diesem Zeitpunkte zwischen den beiderzeitigen Behörden noch nicht zur Erörterung gelangt, oder, falls dieß bereits der Fall gewesen, bis eben dahin durch ein bündiges Anerkenntniß oder durch schiedsrichterliche Entscheidung noch nicht definitiv erledigt worden sind, nach den neuen vereinbarten Bestimmungen beurteilt werden sollen.

Mit dem 1. Januar 1852 treten sämmtliche Vereinbarungen wegen der Uebernahme von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den contrahirenden Staaten bestanden, außer Kraft.

§. 14. Jedem contrahirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr nach der von ihm angesprochenen Kündigung von der gegenwärtigen Uebereinkunft zurückzutreten.

§. 15. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird durch eine, die Uebereinkunft genehmigende und einer der contrahirenden Regierungen behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen Contrahenten zu übergebende Erklärung bewirkt.

Zu Urkuude dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und untersiegelt.

Gotha, den 15. Juli 1851. (L. S.) gez. Albert Roesgen. (L. S.) gez. Carl Franz.

(L. S.) gez. Friedrich Hellwig.

(L. S.) gez. Karl Ludw. Kohlschütter.(L. S.) gez. Gustav Ad. Schmith.

(L. S.) gez. Carl Heinr. Ernst von Berg (L. S.) gez. Dr. Friedr. Eduard Oberländer

(L. S.) gez. Carl Christian Rudolph Brückner (L. S.) gez. Herrm. Schuderoff.

(L. S.) gez. Franz Walther. (L. S.) gez. Volrad Schumacher. (L. S.) gez. Theodor Heldmann.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1851 Nr. 59. S. 1396- 1407

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 99. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/99&oldid=- (Version vom 18.12.2016)