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24. Juui 1848 (V.-Bl. 1848, S. 93.) zu berechnen und sowohl bei

srankirter, wie bei uusraukirter Absendung wie bisher von der Aufgabe- Post tu der Karte anznsetzen.

nd Art. 64. Baareinzahlungen können bis zu dem Betrage von 10 Thaler oder le^. ss. rhein. gleich den Vorschüßen nach sämmtlichen Postvereinssiaaten mit Ansnahme von Oesterreich angenommen werd.n.

Dabei sind in Ansehung der Annahme und weiteren Behandlung nachstehende Bestimmungen Zn beobachten.

1. Baareinzahlungen können zu dem angegebenen Betrage nür aus leere Briese (ohne Werthsangabe) und Vriefadressen angenommen werden und sinden dabei die in der Verordnung vom 30. Jnli 1851 (V.-Bl. Nr. 32) ^. 2, 3 und 5 für deren Ansgabe im innern Verkehr von Vayern gege- benen allgemeinen Vorschriften gleichmäßige Anwendung.

2. Dieselben müssen bei ihrer Ausgabe in Bayern jedesmal frankirt werden und haben dabei zu entrichten:

n^ als Franko für jede bei deren Versendung betheiligte Vereins postverwaltung die nach der Entsernung jeder einzelnen Besör- derungsstrecke treffende Minimal -Tare des Vereins -Fahrpost^ Tarises und

h^ eine Einzahlungsgebüyr von einem halben Krenzer (mit dem Mi nimnm von 3 kr.) für jeden Gnlden oder den Theil eines Gnldens der eingezahlten Snmme zu Gnnften derjenigen Postanstalt, welche die Zahlung an den Adressaten zu leisten hat. ^ 3. Mit Ergänzung der Brnchtyeile ist hiernach die Einzahlungsge- bühr einznheben ^ mit 3 kr. bis zu dem Betrage^ von 6 ss. " 4 " bei einer Snmme über 6 " bis 8 ss.

" 5 " " " " " 8 " " 10 si.

6 " " " " 10 " " 12 ss.

" 7 " " " " " 12 " " 14 ss.

" 8 " " " " " 14 " " 16 ss.

und " 9 " " " " " 16 " " 18 ss. resp. l.^ ss.

4. Der eingezahlte Betrag ist mit der Einzahlungsgebühr und dem ^n die sremden Vereins-Posten zu vergütenden Weiter-Franko - jedes in besonderem Ansatze - als Weiter-Franko in Verrechnung zu bringen, und hat daher in dem über die Geldanweisungen im innern Verkehre von Bayern nach ^. 6 der vorallegirten Vero1dnung zu sührenden Einzah- k nugs-Register nicht in Vortrag zu kommen.

Die uach Sachsen und Preußeu kartireudeu Postanstalten haben bei

ver Kartirung von Barzahlungen nach diesen Ländern den eingezahlten

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 555. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/999&oldid=- (Version vom 31.7.2018)