Seite:Die Trunksucht.pdf/76

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Art. 4.

Denselben Strafen verfallen die Detailhändler, wenn sie an Kinder unter 16 Jahren Wein oder sonstige geistige Getränke verkaufen.

Art. 5.

Das Gesetz weis’t jede Klage wegen Wirthshausschulden ab.


Empfohlene Zitierweise:
Dr. Édouard Burdel; Übersetzer: Johann Heinrich Gauß: Die Trunksucht. Bernhard Friedrich Voigt, Weimar 1855, Seite 66. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Trunksucht.pdf/76&oldid=- (Version vom 31.7.2018)