Seite:Die verbesserte Armen-Anstalt zu Weissenstadt.pdf/6

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Handwerks-Purschen zum aufgestellten Zettelinnhaber zu führen, von dem er einen gedruckten Zettel, in welchem der Name, Geburtsort etc. etc. des Reisenden befindlich, erhält und mit solchem zum Cassier gehet, woselbst er nach Befinden 6 auch 10 kr. Rhein. bekommt, und mit diesem Zehrgeld weiter verwiesen wird.


6.

 Findet sich ein anderer Armer, Vagabund oder ein solcher Handwerks-Pursch ein, der einen Fechter abgibt so hat der Wächter solchen ins Amt zu bringen, und weitere Weisung zu gewärtigen.


7.

 Hiesige Hausarme werden, wenn sie keine Anverwandte haben, von welchen man mit Recht eine Unterstützung fordern kann, mit einem unentgeldlichen und vom Amte, dann Burgermeister und Rath unterschriebenen Decret versehen, auf welches der Cassier die in demselben bestimmte Summe wöchentlich bezahlet, und damit so lange fortfähret, bis die Abgabe durch ein anderes Decret aufgehoben wird.


8.

 So wohl der Cassier als Zettelaussteller erhält und zwar jeder jährlich vor seine Bemühung 4 fl. Rhein.


9.

 Alle Jahr hat der Cassier Rechnung abzulegen, welche auf dem Rathhause in Beyseyn des Beamten,