Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/100

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ertheiltes Schloß, Statt und Ambt Mainungen auf sich zutragenden Fall dem hohen Stifft Würzburg Huldigungs Pflichte zu leisten schuldig seyn solle, wie dan auch solchem bis dato beständig nachgelebt, bey der den 22/12. Novemberis dieß Jahrs vorgegangener Huldigung aber einige Vnordnung verspürt worden, daß der Hochwürdigste Fürst vnd Herr, Herr Johann Philipps Ertz-Bischoff vnd Churfürst zue Mayntz als Bischoff zue Würzburg vnd Herzog zue Franckhen etc. sich mit dem Durchleüchtigten Hochgebornen Fürsten vnd Herrn, Herrn Friedrich Wilhelm Herzogen zue Sachßen Gülch, Cleve vnd Berg, Landgrafen in Thüringen, Marggrafen zue Meyßen, Grafen zue der Markh vnd Ravenspurg, Herrn zue Rauenstein etc. wie es ins künftig jedes mahl damit gehalten werden solle, freündtlich verglichen, wie folgt:

Erstlich so offt an Seithen des Hauß Sachßen Persohnlich oder durch Gevollmächtigte zu berührtem Mainungen die Huldigung würdt eingenohmen werden, sollen sie den darzu bestimbten Tag Einem Regierendten Bischoffen vnd Hertzogen zue Frankhen jedesmahls zeitlich notificiren, damit auch des Orths auf dieselbe Zeit beuollmächtigte Abordtnung dahin geschehen möge. Vndt ob sich wohl

Zweytens befindet, daß hiebeuor zu verschiedenen mahlen die gedachte Huldigung, von des Chur- vnd Fürstlichen Hauß Sachßen vndt des hohen Stiffts Würzburg wegen, zugleich in einem continuo actu angenohmen worden, so soll doch ins künftig zu Verhüetung aller Confusion hochgedachten Hauß Sachssen freystehen, ohne Gegenwarth der zu Mainungen anweßenden Fürstl. Würzburgischen Bevollmächtigten ihrenn Huldigungs