Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/101

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actum vorhero, jedoch dem obgedachten Vertrag gemees, absonderlich zu verrichten. Hingegen soll zum

Dritten dem Hohen Stifft Würzburg vndt deßen Abgeordneten auch lediglich anheimb gegeben seyn vndt freystehen, die vor das Stifft Würzburg vom Stattschultheis, Bürgermeister, Rath vndt gesambter Bürgerschafft, sambt allen andern zue Schloß, Statt und Ambt Mainungen gehörigen Schultheißen vnd Vnterthanen einnehmende Huldigungs ebenermaßen absonderlich, vnd zwar mit aller Huldigungender Handgelübt, stehent oder sitzent vnder dem blohen Himmel vf dem Markh oder im Rathhauß offentlich anzunehmen, vnd dem im mehrberuhrtem Vertrag verglichenen Aydt nach ihrer biß dahero gebrauchter Formul (nemlich: diesem Erbhuldigungs Aydt, der mir jetzt vorgelesen worden, vnd ich von Wortten zu Wortten wohl verstanden, auch mit Trewen gelobt habe, dem will ich stehet, vest vnd vnuerbrüchlich nachkommen, also helfe mir Gott vnnd daß heylig Evangelium) mit aufgehobenen Fingern schwehren zu laßen, vnd soll ihnen hierwieder ex parte des Hauß Sachßen kein Ziel oder Maß gegeben, noch einige praecedens oder was anders den Vertragen, vnd insonderheit dem de anno 1586. zuewieder zugemuthet, jedoch der gewöhnliche Sächßische Vortrag zu Anweisung der Huldigung jedesmahl in Beyseyn der Würtzburgischen Geuollmächtigten vorhero erstattet werden. Alleß getrewlich vnd ohne Gefehrde.

Zu Vrkundt vnd Vesthaltung alles deßen, wie obstehet, haben von wegen des Hohen Stiffts Würzburg die darzu deputirte Sebastian Wilhelm Meel, Johann Wilhelm Fabritzius zue Cleßheimb vnd Wolfgang Rottenberger der Rechten Doctores vnd Licentiaten, Churfürstl.