Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/103

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abgeordneten Hofraths von Diemar abgelegte Relation, der gewöhnlichermasen gesuchten Lehns-Investitur halber aus Befelch derer gnädigsten Herrschafft haben vernehmen laßen wollen, und zwar, obwohln Sr. des Herrn Herzogs Fürstl. Durchl. gewünscht, daß solche Lehens Investitur ihren Fortgang gewonnen, und an Seiten dieses Hochstiffts mann von demjenigen, wovon die ihrige Acta und Protocolla nichts besagten, auch die vorige Lehenträger, so hierüber vernommen worden, sich deßen nicht erinnern wollen, abstrahirt hette, auf welchen praetenso ferner zu beharren man ihrer Seits auch nicht zu verdencken gewesen wäre; So wolten jedoch hochged. Sr. Fürstl. Durchl. zu Unterhaltung freundnachbarl. Vernehmens, so vil die dißseits observanz-mäßige Bedeckung betr. solche bey denen Beleyhungen eingestehen, wann der dießeitige Lehen Probst in pleno Consilio und in Beyseyn des ihrigen Abgeordneten bey seinen Pflichten bezeugen würde, daß Sr. Hochfürstl. Gn. unsers gnedigsten Herrns Bedeckung bey allen Fürstl. besonders auch Sächßl. Meiningisch-Belehnung in Observanz gewesen seye; Nechstdeme auch die Abholung des Abgeordneten zum Beleihungs Actu jedesmals in einem mit 6. Pferden bespannten Leib-Wagen mit einem Cavalier und zweyen Laqueyen bewerckstelliget, nach geendigtem Lehns Actu die Abschieds Audienz ertheilt, und er so dann mit dem Ceremoniel als ihme bey der ersten Aufholung gegeben worden, wiederumb in sein Quartier zurück gebracht, und dieser modus bey denen künftigen Sächß. Belehnungen zu observiren seyn möge, hier auch ratione titulaturae sowohl in der Belehnungs Formul als denen Lehnbriefen jedesmahl das Wortt: Durchlauchtigst und respect. Durchlauchtig, ohne Beysezung des Praedicats; Hochgebohrn etc. nebst der völligen Sächß. titulatur, inclusive Engern