Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/21

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Hennebergische Güter abtreten, und den allenfalls noch ermangelnden Wehrt mit baarem Gelde vergüten. Die Pfälzischen Commissarien brachten hierauf folgendes Auskunftsmittel in Vorschlag: „daß nämlich dem Kur- und Fürstlichen Hause Sachsen das Schloß und Amt Meiningen in der Eigenherrschaft eines umgehenden Mannlehens eingeräumet, solches jedesmal von dem ältesten einer oder der andern Fürstlichen Linie, durch einen in Franken begüterten von Adel, so oft es zu Fall komme, zu Lehen empfangen – nach gänzlicher Erlöschung des Sächsischen Stammes aber, dem Stifte heimfallen sollte.“ In Ansehung des dafür zu bestimmenden Äquivalents schlug man diesen Weg ein, daß Sachsen nicht nur diejenigen 30000 fl. welche Wirzburg vermöge des Umtauschcontracts vom Jahr 1542. an die Hennebergischen Allodialerben zu zahlen versprochen hatte, übernehmen, sondern auch überdieß dem Stifte noch 60000 fl. an liegenden Grundstücken, Gütern und Mannschaften und zwar halb mit hoher und halb mit vogteylicher Obrigkeit abtreten möchte.[1]

Mit diesem Vorschlag, welchen beyderseits Commissarien ad referendum annahmen,