Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/41

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trewem nach Außweisung biß Khaufs vnnd Briefs, als hieuor geschribenn steet, one Geuerde, auch habenn die obgenannten vnnser keuffer vnnd Ire Erbenn, vnns vnnsern Nachkhommen Capitul vnnd Stifft, solche Willkhür vnnd macht gegebenn, das wir vnnsere Nachkhommen Capitul vnnd Stifft die obgenanntten Statt Meiningen mit Irenn Zugehörungen als obgerürt ist, mögen wider kheuffenn, vmb acht Hundert, vnnd sibenn vnd funffzig mark lautters Silbers, wiß vnnd gewern, Nürnberger oder Erfurter Zeichenn, vnnd es wir alsdann nu souil Silbers gehabenn möchtenn, So mögenn wir souil je für ein Mark Silbers, ann geldt das dann genuge vnnd genem ist jm Lanndt zu Franckenn bezalenn vnnd gebenn, als denn ein Mark silbers zu Nürnberg, Erdfurt oder Würzburg gilt one Geuerde, darann sich auch die mehrgenanntten Keuffer vnnd Ihre Erbenn begnügenn laßenn sollen, wann oder welches Jars wir wollenn vf einen jglichenn Sannct Peters tag außgenommen jnn disenn obgeschribnen eingegangnenn dreyenn Jarenn, sollen wir sie nicht macht habenn zu lasenn noch lösenn, ongeuerde, Nach außgeender dieser dreyer Jar, sollenn sie vnns des Widerkhaufs one Widerrede, gestattenn vnnd Ihr Khaufgelt wider nemmen als obgeschribenn ist, Vnnd wann wir denn Widerkhauf also thun wollenn, das sollenn wir Ine ein viertel Jars vor Sannct Peters tag Cathedra genannt zu wißenn thun, mit vnnsern bottenn vnnd Briefen vnnd solln sie jnn vierzehenn tagenn vor oder nach Sannct Peterstag, des ehegenannten