Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/57

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zu vns gefugt, vnd personlich handelunge bey vns gehabt, das wir vns den auch mit Im und er sich mit vns auf sein selbst bitlich vnd vndertheniglich Ansuchen an vns gelangt nach folgender Maß vnd Forme, das wir auch also mit vnd gegen einander angenomen vereinigt vnd vertragen Nemlich, so haben wir ine an solcher Suma zwey vnd zwanzig tausend vnd Funfzig also bare entricht, und bezalt, Sechzehintausent vnd Funfzig Gulden guter Reynischer Landswerunge zu Francken, die er also anzunemen gewilliget hat, vnd für die überichen Sechstausent Gülden, itzund gemelter Werunge vergenugung gemacht, wie hernach volget, darauff er vns dan auch der gemelten vnser Schloß, Stadt vnd Ampt Meyningen auch der Dörfer Fachdorff, Leütersdorff und Queienfeld vnd anders alles vnd igliches, vnd wie obgemelt, auch auff den vnsern von Heustreuwe verkaufft vnd verschrieben vnd verwisen gentzlichen vnd gar abgetretten, sich der enteüßert auch alle vnd igliche Inwoner derselben vnser Schloß, Stat, Ampt, Dorffer, vnd darzu gehorigk irer Pflicht, Gelübte, eyde vnd verwantniße ledig vnd loß gesagt, vnd an vnser nachkommen vnd Stifft gewisen, was auch das alles vnd igliches also eingeben, vnd der gantzen heubt Summa, doch diesen Vertragk vnd Verschreibunge vnvergriffen, Quitiret, die Verschreibung darüber sagendt behendiget, vnd alle vnd igliche andere Briue vnd Verschreibunge was der itzund nicht behendigt vnd künfftiglich funden würden,