Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/60

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

komende, nicht lenger zu Amtmann wie obgemelt haben, sundern auch die Sechstausent Gulden also entrichten vnd bezahlen wolten, das sollen wir in ein Vierteil Jares zum geringsten vor dem jezunt gemelten Sant Petrstag kathedra mit vnnser offen versigelten Briuen in gewöhnliche ire Hoffhaltunge oder vndir Augen verkunden, vnd in auff demselben Sant Peterstag kathedra also die gemelten Sechstausent Gulden gemeyner vnd genger Reynischer Lantswerunge zu Francken entrichten vnd bezahlen, zu Sweinfurth, Mörstadt oder Römhilt, an welchen der dreyer ende einem sie sollich Bezahlunge von vns haben vnd nemen wollen, da auch die vnsern mit dem Gelt fride vnd Geleydt haben mogen, derselbin stete einer sie vns in Vier Wochen den nechsten nach sollicher Auffkundunge benennen, vnd wo sie aber des nicht teten, wir der eyne für vns selbst zu benennen macht haben, vnd sie schuldig sein sollen, also in derselben bezalunge solcher Sechs tausend Gulten obgemelter Werunge von vns nemen vnd vns deshalben nach notdurfft zu quitiren, auch diesem vnsern Briue alsdann widir zu behendigen, vnd was solcher Amptmannschafft vnnser Sloß, Stadt vnd Ampt, Dörfer, Bete, vnd alles vnd igliches, wie obgemelten für lediglich abgetretten und folgen zu laßen, doch ob in als dann von vorfallen Beten, Reuthen, Gülten, Zinnßen, Fellen zu vnd Ingehorungen gemelter vnser Schloß, Stadt, Ampt, Dorffer vnd von den armen Lüten, Inwonnern derselben ichts vnbezalt außen stünde, die sollen sie vns oder vnsir nachkomen