Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/61

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Verzeichent geben, So sollen wir dieselbigen schuldiger darzu halten vnd vermogen, wes sie des bekenntlich sein, sie darumb auf zu richten vnd zu vergnügen, wes sie aber des nicht bekenntlich weren, in gegen derselbigen sleünige Rechts Verhelfung verschaffen, doch sollen der gemelt Graue Wilhelm odir sein erbin, ein Jar Gült, Bete, Zinnß oder Ungelt vff die andern nicht geuerlich wachßen laßen. Were es auch Sachen, das sich begebe, das wir odir vnser Nachkomen sollich Sechs tausent Gulden obgerürter Werunge vor den obgenanten Sant Peterstag kathedra vnd wie obstehet nicht auff geschriben, so solten fürtter der Gemelt Graue Wilhelm vnd sein erbin also gemelt vnnser Schloß, Stadt, Ampt, Dorffer vnd anders in Amptmannsweyse innen habin, nutzen vnd nißen, alles vnd igliches vnd wie obstet, vnd doch nicht vnentsetzlich, dann Wir odir vnser Nachkomen sollen alsdenn ferner eynes jden Jars macht haben, in sollich Sechs tausent Gulden obgemelter Werunge zu entrichten vnd bezalen alle Wege auff Sant Peterstag kathedra genant, vnd doch auch wann Wir sollichs thun wollen, das es dann mit Verkündunge vnd allen andern zu gebin vnd zu nehmen, zu nemen vnd zu geben, in aller maß gehalten werden soll, wie deshalbin sie die Aufkündunge vor Sant Peterstage kathedra des Funffzehenhundersten Jars obgemelt beschen obgeschribin vnd angezeygt ist an Geuerde. Vnd das soll es auch zwischin vnsir im vnd seinen erbin sollich fünf Jahre auch, ob sie ferner, so das also nicht auffgeschribin, vnnser Amptleut, wie obgemelt,