Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/67

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hat, Bekennen Wir vnd thun kund offenlich mit disem Briue gein allermeniglich für die obgenante vnsere Herrn vnd Vettern, vns vnd alle vnnser erbin, das sich sein Gnade deshalben mit vns als den solchs alles vnd iglichs allein zustendig vnd zugehörig gewesen ist, gnediglich vff vnnser Bittlich vnd vnterthenig Ansuchen vnd wir vns also widir vmb mit seinen Gnaden vertragen vnd vereint, alles vnd igliches nach clerlicher Sage der Verschreibunge, die Wir von seinen Gnaden entpfangen haben, die von Wortten zu Wortten hienach geschriben stet, vnd laut also, Wir Rudolff etc. etc. wie den die obuerleybt ist, in denn auch also von Wortten zu Wortten hie gentzlich inseriret werden sol, Also tretten Wir seinen Gnaden seinen Nachkommen vnd Stifft semlicher Sloß, Stadt vnd Ambt Meyningen auch der Dorffer vnd alles vnd igliches anders damit vnd nachuolgent verschribin verkaufft vnd verwisen in Laut einverleybter Verschreibung auff Bezalung vnd vergenugung der zwey vnd zwantzig tausent Gulden vnd funfzig Gulden alles Reynischer Lantswerunge zu Francken, der Wir dann also vff Innhalt obuerleybter verschreibung gentzlich vnd gar bezalt vnd vergnügt worden sind, ab vnd enteüßern vns des, sagen auch alle vnd igliche Inwoner in sollichen Sloß, Stadt, Ampt vnd Dörffern alles Pflicht, Gelübde, eyde vnd Verwantniß ledig vnd loß, vnd weysen sie also an gemelten vnnsern gnedigen Herrn, seiner Gnaden nachkommen vnd Stifft, vnd geben ine sollichs also ein, sagen auch sein Gnade seiner Gnaden nachkommen vnd Stifft