Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/7

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

im Besitz eines mitten in der Grafschaft Henneberg gelegenen Gerichtsbezirks, welchem ein großer Theil der heutigen Ämter Matzfeld, Kühndorf und Wasungen in Ansehung der Centgerichtbarkeit unterworfen war.[1]


§. V.

Bey dieser Verfassung war freylich die Jurisdiction der Grafen von Henneberg in jenem Districte sehr eingeschränkt. Man forderte Unterthanen vor die Centgerichte zu Meiningen, bestrafte sie, ohne den Landesherrn zu fragen, und fügte den Gerechtsamen desselben manche widerrechtliche Schmälerung zu. Eben deswegen scheinen auch die Grafen ihr Augenmerk von jeher auf den Erwerb


  1. Dieß erhellet aus dem im Jahr 1542 zwischen dem Stifte Wirzburg und Graf Wilhelm von Henneberg geschlossenen Übergabsreceß, worin unter andern 39, in gedachten Ämtern gelegene Hennebergische Dörfer und Wüstungen namhaft gemacht werden, welche bisher dem Centgerichte zu Meiningen pflichtig gewesen, und erst mit diesen Gerechtsamen durch den Umtausch des Amtes Mainberg an die Grafen von Henneberg übergingen. (Beylage Num. VII.) Diese vormahlige Gerichtsverbindung dürfte sich daher, ihrem Ursprunge nach, nicht anders erklären lassen, als daß sie noch ein Überbleibsel eines alten Gaugerichtsbezirks oder gräflichen Dingstuhls gewesen sey, welcher von Kaiser Heinrich II. nebst dem königlichen Eigenthum dem Stifte Wirzburg mit überlassen worden.