Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/75

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vnd was also wie ob laut dazu geschlagen worden, zu geben vnd zu bezalen, schuldig sein, doch dergestalt das ein jeder teyl ein ganz Jar den Kauff den andern zuvor anbieten sol. Die geistlichen Lehen sollen auch gegen einander gegeben werden also viel der zu Meyningen Stadt vnd Ambt sint Hennenberg, dagen so viel in Schlos vnd Ambtt Mayenburgk auch zu Schwanfelt, Schwebheim, Rannigen vnd Obervolkach seint auf Würzburg gewendet werden. Aber die Vergleichung der Ritter lehen (außerhalb Schwegerers vnd Masbachs Lehen zu Schwanfelt, Endresen von der Khere Lehen zu Maynburgk, Wilhelms von Bibra Lehen zu Schwebheim vnd N. N. vnd N. Lehen zu Rannigen dero eigenthumb Würzburg auch in Keuff gestelt worden) sollen zu gelegener Zeit so viel einem jeden Hern gefelt vnd sonderlichen mit Waltorf das dann mit andern Lehen verglichen werden soll, fürgenohmen werden. Ferner haben wir vns mit einander verglichen, das die Lehenschafft übber Maynburg bey Kayserlicher oder Königlicher Majesteten vff beder vnser gnedigen Hern von Würzburg vnd Hennenbergk Costen erlangt vnd angebracht werden soll. Aber vor Erlangung vnd Ausbringung Kayserlicher oder Königlicher Verwilligung berurter Lehenschafft sol vnser gnediger Her von Würzburgk kein Gelt an der Kauff Summa zu bezalen noch eynige Schult vff sich zu nemen schuldig sein. Das man sich auch einer notturfftigen Kauffnottel vergleich, die von beiden Hern auf vnsers gnedigen Hern Grauen Wilhelms Sönen vnderschrieben werde biß die gar vfgericht vnd besiegelt werde, das auch solche Kauffnottel nach aller Notturfft mit Einleibung alles desjenigen, so in der Verzeichnus verleibt, darzu was vnter oder ob erdrich gestellt werden sol.

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Item das alle Gefelle vnd Zins sie sein in der Verzeichnus so vnser gnediger Her von Hennenbergk