Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/99

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

vnuerbindlich eins oder deß anndern theilß vorgehabtenn, So haben die Churfürstischen vnndt Fürstliche Rethe vnnbt Gesanntte zu beiden Theilen solch mittel vnnd was sonsten in diesem Tractat vorgelaufen, ahn Ihr genedigste vnndt genedige Churfürsten vnndt Herrn vnnderthenigst vnndt gehorsamlich sich ferner darnach zurichten vnnd Ihre Gemueter darueber zu erclehren haben gelangen zu laßen erbotten, Alßo ad referendum doch vnuorbindlich auf sich genommen, vnndt in diesem Receß zuuorfaßen gebeten.

Deß zu Vrkundt ist dieser Abschiedt vierfach aufs Papier gebracht vnnd mit aller der Chur vnnd Fürstlichen Rethen gewhönlichen Petschafften verfertigt auch eigenen Hännden vnderschrieben worden. Geschehen zue Erffurdt den zweiten Iulij Stylo novo sed veteri zwe[i] vnndt zwenzigsten Iunij Anno Funfzehenn hundert vnnd vier vnnd Achzigstenn Jhare.


XI.
Receß zwischen dem Fürstlichen Hause Sachsen und dem Stifte Wirzburg, wegen der in der Stadt und dem Amte Meiningen, bey sich ereignenden Fällen, einzunehmenden Erbhuldigung den 19/9 Decemb. 1661.

Zu wißen demnach in einem zwischen dem Chur- und Fürstlichen Hauß Sachßen von dem hohen Stifft Würzburg in anno 1586. vnterm 19/9ten tag July zu Schleüsingen aufgerichtem Vertrag vnter andern verglichen vnd versehen worden, welchergestalt daß vom hohen Stifft Würzburg den Hochgedachtem Hauß Sachßen zum Mannlehen