Seite:Dorffs Ordnung der unterthonen zue Lehrberg.pdf/14

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20.

Item ob sach würde, das zu Zeiten Biren oder aicheln würden, an Bergen oder in Wäldern, dieselben soll man nit abschlagen noch schittlen ohn der Vierer Erlaubtnus, welcher aber solches vbertrette, wer Jung oder alt, der soll gebüest werden vmb 3 Pfund.


21.

Niemandt soll frembte Schwein herein in die Aichel nehmen bey 3. pfundten,


22.

Welcher auch ausgibt, er hab iemandt an gemeinen Nuzen schaden sehen thun, vnnd will nit sagen, wer der ist, den sollen die Vierer pfenden vmb 3. pfundt.


23.

Niemandt soll Holz hauen, ohne der vierer erlaubtnuß bei Straff 3. pfundt.


24.

Auch seindt Affterschleg[1] nit erlaubt.


25.

Niemandt soll gaisbroß[2] hauen in den


  1. D. i. wenn man nach der angewiesenen Holz-Provision noch etwas nachhauen wollte. Beziehet sich vermuthlich auf vorherige Mißbräuche, so wie überhaupt die Legislation sich auf gewöhnlich vorkommende und möglich scheinende Fälle gründet.
  2. D. i. kleine Aste der Bäume, von welchen die Ziegen die Blätter und Sprossen abfressen.