Für besondere Feste mochten diese allgemeinen Richtlinien nicht immer genügen; daher ist es erklärlich, daß bei solcher Gelegenheit der Ober- oder Hofmarschall seinem fürstlichen Herrn noch eine besondere Festordnung entwarf und zur Begutachtung mündlich oder schriftlich vortrug oder vorlegte. Einen solchen Entwurf enthält u. a. ein Aktenstück[1] im Hauptstaatsarchive, aus dem allerhand Einzelheiten in Aufsätzen des Archivs für Sächs. Geschichte und anderweit benutzt worden sind, gerade dieser Teil aber noch nicht eingehend.
Der Entwerfer dieser Festordnung hat seine Gedanken durch die Hand eines Schreibers gefällig zusammenfassen lassen und dann noch in etwas schwer lesbarer Schrift mit einigen Randbemerkungen versehen. Mit großer Vorsicht und Bescheidenheit unterbreitet er seine unmaßgeblichen Vorschläge Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zur letzten Entscheidung.
August beabsichtigte im Winter 1572 seinem Lehensmanne Hans Philipp von Berlepsch die Hochzeit mit der Hofjungfrau seiner Gemahlin, Agnes von Schönberg, am Hofe selbst auszurichten und dazu seinen Adel zu einem Ritterspiel einzuladen. Es sollten Scharfrennen, Rennen über die Pallia (wobei die beiden Kämpfer zu Pferde an einer zwei Ellen hohen Scheidewand dahinsausen, um sich im geeigneten Augenblicke aus dem Sattel zu stechen) und Ringrennen abgehalten werden.
An etwa 122 Personen ergingen Einladungen, an den Hofdiener und „sein Weib“ gerichtet. Doch konnten diese auch die Töchter und Jungfrauen „so wesentlich bei ihnen sein mögen“, mitbringen, fremde nicht. „Die Weiber aber, die nicht gebeten, sollen zu Vermeidung der Unordnung zu kommen unterlassen; die Herrschaft hat verboten, sie hineinzulassen“. Wer eine Magd mitbringt, die muß im Frauenzimmer bleiben.“
Unter den Herren, die als Mantenadoren (Platzhalter, Herausforderer) oder als Aventurierer (solche, die die Kampfesherausforderung annehmen) geladen wurden, war wohl Herzog Franz von Sachsen-Lauenburg der Vornehmste. Auch der Bräutigam, Herr von Berlepsch, sollte unter den Kämpfern erscheinen.
Die Vorschläge des Hofbeamten für das Hochzeitsfest und Hochzeitsmahl sind nun etwa folgende: Dem Rate der Stadt Dresden soll befohlen werden, daß sie gegen die Zeit des Festes die Wachen – beide in der Stadt und auf den Türmen – verstärken und also bestellen sollen, daß aller Unfug oder „da sich Brandschaden oder anderes (was Gott verhüten wolle) zutragen würde, vereitelt und die Fremden sowohl, als das Hofgesinde und die Bürgerschaft bei stillem, eingezogenem Wesen erhalten werden möge.“
Desgleichen soll der Rat mit Feuerpfannen, Leitern, Wasserfässern, Feuerhaken und anderen Geräten auf den Gassen an gewöhnlichen Orten versehen sein, sowie „bescheidene“ Leute, die darauf warten, verordnen und halten. Das Hofgesinde soll aufgefordert werden, sich gegen Fremde und Einheimische bescheidentlich und eingezogen zu halten; diejenigen, die zur Dienstwartung oder auf die Ritterspiele beschieden sind, sollen derselben zu rechter gebührlicher Zeit fleißig abwarten; die aber, denen sonderlich zu Hofe zu gehen oder aufzuwarten nicht befohlen, sollen sich aller Gemächer, der Hofstube und des Saales gänzlich enthalten, mit der Verwarnung „Do hierüber jemands begriffen, daß mein gnädigster Herr mit demselben ernstlich zugreifen lassen wollte“. Auch der Guardia wird noch besonders zu befehlen sein, auf Personen, die nicht gen Hofe gehören, Obacht zu geben und nicht zu gestatten, sich an die Orte, dahin sie nicht gehören, zu drängen.
Weil nun die Erfahrung bis daher gegeben habe, daß die meiste und größte Unlust „von den bösen, ungezogenen, der Grafen, Herren und Junker, Jungen und etlichen leichtfertigen versoffenen Knechten“ vor und bei den Gemächern und Sälen verursacht, so solle verordnet werden, daß kein Junge oder Knecht auf die „Wendelsteine“ (d. i. die Turmtreppen), viel weniger in ein Gemach ohne einen besonderen Befehl gehen dürfe.
Ein besonders scharfes Auge sei auch auf die Mägde der Edelfrauen zu richten, die sich gebührlich im „Frauenzimmer“ halten und sich ja nicht mit dem gemeinen Gesinde unterstehen sollen, nebenbei Tänze zu halten. Auch müsse die Herrschaft wissen, was für Frauenzimmer aufs Schloß zum Zusehen gehen werden, denn dabei sei auch ein erheblicher Unterschied zu halten; vor allem sollen diese daran erinnert werden, daß sie geschmückt und „offenbarlich“ gehen, nicht aber als unbekannt oder vermummt hinauf wollten. Unter dem großen Schloßtor solle auch sonderlich darauf acht gegeben werden, daß nicht jedermann ohne Unterschied unter das Tor oder das Schloß dringe.
Im Hofe sollten berittene Trompeter – und zwar mehr als die drei, die gewöhnlich bei Hofe seien – die Gäste begrüßen. Für die Fürstentafel werden drei Eßmarschälle und ein Trinkmarschall vorgeschlagen (von Stammer, von Kreutzer, von Selmnitz, von Pflugk). Ihnen werden Herren und Jungen unterstellt, unter letzteren: Wosabsky, der große „Behem“, und Kunheim, der große Preuß. Adelige Fackelträger – aus der Familie des Bräutigams genommen – einfache Tafelsteher, darunter der kleine Preuß und Burrin, der kleine Behaim, wurden vorgesehen. Für die so versammelten und bedienten fürstlichen Personen wird
Instrumental- und „andere Musica“ ertönen. Wie ausdrücklich
- ↑ H. St. A. Loc. 10526 Fastnachtslustbarkeiten an den Churf. Hofe anno 1558 bis 1679.
Dr. Otto Richter (Hrsg.): Dresdner Geschichtsblätter Band 4 (1905 bis 1908). Wilhelm Baensch Dresden, Dresden 1905 bis 1908, Seite 203. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dresdner_Geschichtsbl%C3%A4tter_Vierter_Band.pdf/208&oldid=- (Version vom 19.2.2025)