Seite:Edict den verbotenen Caffee betreffend 1777.pdf/2

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Wilhelm Anton von der Asseburg: Edict den verbotenen Caffee betreffend von 1777

Kaufmann, der an vorgemeldte Befreyete den Caffee entweder ohne Schein, oder in geringerer Quantität verkauft zu haben überwiesen wird, in 10 Rthlr. Strafe fällig erkläret, und darauf sofort exequiret werden soll. Gleichwie nun

3) Ausser obgemeldeten Personen, niemanden weder der Ankauf, weder der Gebrauch des Caffee erlaubet ist, also verstehet sich auch von selbst, daß solcher an keinen andern, er seye, wer er wolle, unter keinerley Vorwand, bey Vermeydung obiger Strafe verkaufet werden dörfe; Würde gleichwohl

4) Befunden, daß jemand von obigen Befreyeten so Geistlich- als Weltlichen Standes den für sich angekauften oder sonst etwa angeschafften Caffee zum Theil, oder ganz an Unbefreyete hinwieder verkaufte, oder sonst unter was für einem Vorwand solches auch immer geschehen oder practiciret werden mögte, überliesse, so sollen auch diese Verkäufere, oder Ueberlassere in 10 Rthlr. Strafe verfallen, und darauf unverzüglich ohne Ansehung ihres Standes, und Würden vor der gehörigen Obrigkeit exequiret werden; Würde ferner

5) Befunden, daß ein- oder anderer, welchem der Gebrauch des Caffee erlaubt ist, den Caffee entweder öffentlich, oder heimlich gegen Geld verschenkte, oder Portionsweise verkaufte, oder durch die Seinige verschenken, oder verkaufen liesse, der soll ebenfalls [97] die Strafe von 10. Rthlr. jedesmal verwirket, und darauf[WS 1] die unverzügliche Execution zu gewärtigen haben. Würde

6) Ein gemeiner Bürger oder Bauer oder ein anderer von seiner Hand-Arbeit lebender Eingesessener, worunter auch alle Rathsverwandten, Pedellen, Gerichtsdiener, Unterofficiers, und Soldaten, Zunft- und Gildegenossen, Wirthsleute, Handwerker und Livrée-Bediente begriffen werden, oder deren Ehefrauen und Kinder beym Caffeetrinken, immassen solches denenselben hiemit ganzlich verbotten ist, betretten, oder, daß sie Caffee getrunken, überwiesen, so sollen sie ebenfalls in eine Brüchtenstrafe von 5 Rt. verfallen seyn, und darauf sofort, mithin ohne deßfalls das Jahrgericht abzuwarten, exequiret, zugleich auch angehalten werden, ihren Verkäufer eydlich anzuzeigen, wo sodann dieser Verkäufer, oder derjenige, der ihnen den Caffee entweder für Geld, oder auf eine andere Weise, oder auch umsonst übergelassen hat, in 10 Rt. Strafe fällig ertheilet, und darauf gleichfalls unverzüglich exequiret werden solle, mithin wird sich ein jeder Hausherr und Hausfrau von selbst zu hüten wissen, daß sie ihren Domestiken und Dienstbotten, insonderheit aber ihren Wäscherinnen, Büglerinnen, und anderen Arbeitsleuten keinen Caffee mehr reichen lassen, oder zu trinken gestatten, wofern sie sich angelegen seyn lassen wollen, obige Straf zu vermeyden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: dar- auf | auf