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Die sehr merkwürdige Stelle lautet:

‚Rex autem Romanorum ex quo electus est in concordia, eandem potestatem habet quam et imperator, nec dat ei inunctio imperialis nisi nomen. Sicut vidi in Alemania per principes iudicari‘.

Der Verfasser sah also, wie er schreibt, wie in Deutschland die Fürsten urtheilten, dass der römische König, nachdem er einhellig gewählt sei, dieselbe Gewalt habe wie ein Kaiser und dass die Kaiserkrönung ihm nichts weiter gäbe als den kaiserlichen Namen.

Es fragt sich nun, wann und unter welchen Umständen dieses Weisthum, welches in so merkwürdiger Weise den Beschlüssen und Gesetzen des Jahres 1338 zu entsprechen scheint, gefunden wurde.

Von dem Verfasser, der sein Glossenwerk als Cardinalbischof von Ostia schrieb und der nach seinem Geburtsort als Heinrich von Segusio bezeichnet wird, wissen wir, dass er in den Jahren 1251 und 1252 in Deutschland weilte. Er war damals Erzbischof von Embrun und hatte auf Geheiss des Papstes, wie der deutsche König Wilhelm von Holland in einem ihm ertheilten Privileg[1] hervorhebt, seinen Bischofsitz auf längere Zeit verlassen, um dem Könige und dem Reiche zu dienen. Die Entsendung Heinrichs ins Reich war wohl bei der Zusammenkunft des Königs mit Innocenz IV. zu Lyon im April 1251 vereinbart. Am 15. December 1251 finden wir Heinrich beim Könige in Cöln, wo dieser ihm das erwähnte Privileg ertheilte. Seitdem scheint der Erzbischof theils am Hofe des Königs, theils in dessen Auftrag oder in dem des damals nach Deutschland entsendeten Cardinallegaten Hugo in Angelegenheiten des Reichs und der Kirche thätig gewesen zu sein. Nachweisen können wir seine Anwesenheit beim Könige freilich nur noch einmal, und zwar auf dem im März 1252 zu Braunschweig abgehaltenen Hoftage.

Am 24. März, am Tage vor der Nachwahl Wilhelms durch den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von Brandenburg, vollzog Erzbischof Heinrich daselbst die Weihe Gerhards, des Erwählten von Mainz[2].

Dass Heinrich von Segusio ein anderes Mal in Deutschland gewesen wäre, ist nicht bekannt und wenig wahrscheinlich,

  1. Reg. imp. V, 5054.
  2. Reg. imp. V, 5066a; Ann. Erphord. ad a. 1252, Mon. Erphesfurt. ed. Holder-Egger p. 111, mit Anm. 2.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Ein Reichsweisthum über die Wirkungen der Königswahl aus dem Jahre 1252. Hahnsche Buchhandlung, Hannover und Berlin 1905, Seite 406. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ein_Reichsweisthum_%C3%BCber_die_Wirkungen_der_K%C3%B6nigswahl_aus_dem_Jahre_1252.pdf/4&oldid=- (Version vom 31.7.2018)