Seite:Ein Reichsweisthum über die Wirkungen der Königswahl aus dem Jahre 1252.pdf/7

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durch eine feierliche Nachwahl Wilhelms, welche der Herzog und der Markgraf am 25. März zu Braunschweig vollzogen. An die Wahl der beiden Fürsten schloss sich deren Huldigung und Lehnserneuerung und daran die Huldigung der Magnaten des Landes und der Stadt Goslar. Wenn die Erfurter Annalen melden, dass Wilhelm auch von den übrigen Grossen des Landes und von der Stadt Goslar erwählt (‚electus‘) sei, so liegt hier offenbar eine Verwechslung von Wahl und Huldigung vor. Auch der König von Böhmen sandte, wie es heisst ‚in signum electionis‘, eine Gesandtschaft mit Geschenken[1].

In andern Fällen scheint sich der Widerstand auf den Mangel der Kaiserwürde gegründet zu haben. Die deutschen Fürsten hatten seit mehreren Menschenaltern ihre Lehen in der Regel nicht von Königen, sondern von Kaisern empfangen, und darauf scheinen sie jetzt sich bei ihrer Weigerung, die Lehen von dem blossen Könige Wilhelm zu nehmen, berufen zu haben. Unter dieser Voraussetzung würde der vom Hostiensis erwähnte Rechtsspruch der Fürsten sich vorzüglich in die Reihe der Ereignisse einfügen, wenn wir annehmen, dass er zu Braunschweig im unmittelbaren Anschluss an die Königswahl gefunden wurde. Wenn damals verkündet wurde, dass dem Könige schon durch seine Wahl die gleiche Gewalt wie dem Kaiser beigelegt werde, so war jenen Einwendungen der Boden entzogen. Dafür spricht besonders eine Nachricht der Erfurter S. Peterschronik über weitere Huldigungen, welche König Wilhelm im April zu Halle entgegennahm. Es heisst dort: ‚ad civitatem Hallis pervenit, ubi cum magno honore, sicut regiam maiestatem decuit, susceptus est; quam plures eciam principes Alemanie ibidem ab ipso sicut a Romanorum imperatore pheoda sua receperunt‘[2]. Die nachdrückliche Hervorhebung, dass die Fürsten vom Könige die Lehen wie von einem Kaiser genommen hätten, erklärt sich wohl nur aus der Voraussetzung, dass


n. 459 p. 631 sq.): ‚quia se aliquot civitates et oppida excusabant dicentes, quod eidem domino W. non debebant intendere tanquam regi, pro eo quod nobiles principes dux Saxonie et marchio Brandenburgensis, qui vocem habent in electione predicta, electioni non consenserant supradicte‘, vgl. Reg. imp. V, 5067, 5070 und 5074; Urkundenbuch der Stadt Goslar II n. 12 S. 115; Ann. Erphord. 1. c. p. 111.
  1. Reg. imp. V, 5066 b; Ann. Erphord. 1. c. p. 111; und das Anm. 3 (S. 408) erwähnte Schreiben des Cardinallegaten. Auch die im Texte angeführten Worte ‚in signum electionis‘ scheinen sich auf die Huldigung zu beziehen.
  2. Chronica S. Petri Erford. 1. c. p. 247; vgl. Reg. V, 5075 a, 5076 und 5077.