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Endgültiges Erlöschen der alliierten Vorbehaltsrechte

Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zur Frage des Erlöschens der Vorbehaltsrechte der Drei Mächte

Das Auswärtige Amt teilt mit: Die Drei Mächte haben durch die Noten der drei Botschafter vom 27. Mai 1968 eindeutig geklärt, daß mit dem Inkrafttreten der dem Bundestag vor­liegenden Entwürfe der Notstandsverfassung und des Gesetzes zu Art. 10 Grundgesetz die alliierten Vorbehaltsrechte nach Artikel 5 Absatz 2 des Deutschland-Vertrages erlöschen. Sie erlöschen endgültig. Sie leben auch dann nicht auf, wenn der deutsche Gesetzgeber zu einem späteren Zeitpunkt durch eine erneute Grundgesetzänderung die Notstandsverfassung ändern würde. Diese Auffassung wird auch von den drei Botschaften geteilt.

An dieser Rechtslage wird durch den Inhalt des Noten­wechsels vom 27. Mai nichts geändert:

  1. Es beruht auf Art. 3 Abs. 2 a) des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, wenn die Bundesregierung Ver­pflichtungen zum Schutz der Sicherheit der in der Bundes­republik stationierten Streitkräfte auf dem Gebiete der Post- und Fernmeldeüberwachung übernommen hat. Der entscheidende Unterschied zu der augenblicklichen Rechts­lage ist, daß auf diesem Gebiet nicht mehr die Aliierten auf Grund des von ihnen vorbehaltenen Besatzungsrechts tätig werden, sondern deutsche Behörden auf Grund der sie bindenden deutschen Gesetzgebung.
  2. Das den Truppen der Drei Mächte zustehende Selbstverteidigungsrecht beruht nicht auf vorbehaltenem Besatzungsrecht. Es ist vielmehr ein Grundsatz des allgemeinen Völkerrechts. Dieses Selbstverteidigungsrecht steht allen Truppen im In- oder Ausland, also z.B. auch den

Bundeswehreinheiten zu, die sich zu Übungszwecken in NATO-Ländern aufhalten. Insofern ist durch den Verbalnotenwechsel keine neue Rechtslage geschaffen worden.

Verbalnote der Drei Mächte zum Erlöschen der alliierten Vorbehaltsrechte

Das Auswärtige Amt übermittelte der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika am 27. Mai 1968 folgendes Schreiben:

Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbal­note der Vereinigten Staaten von Amerika vom 27. Mai 1968 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, auf die Konsultationen Bezug zu nehmen, die zwischen den Botschaften der Drei Mächte und der Bundesregierung mit Bezug auf das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ und auf das „Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim­nisses“ stattgefunden haben.
Die Botschaft wäre dankbar, wenn die Bundesregierung erklären könnte:
1. daß ihr bekannt ist, daß das Schreiben des Botschafters der Vereinigten Staaten von Amerika über das Er­löschen der Rechte, die von den Drei Mächten gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten[1] (in der gemäß Liste I zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Be­endigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung) vorbehalten werden, in der Annahme abgesandt wird, daß die obenerwähnten Vorschriften, die das Erlöschen dieser Rechte berühren, nicht geändert werden.
2. daß sie die Verpflichtung übernimmt, im Rahmen der deutschen Gesetzgebung wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um für den Schutz der Sicherheit der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte auf dem Gebiet der Post- und Fernmeldeüberwachung zu sorgen, sobald die obenerwähnten Rechte erlöschen. In Er­füllung dieser Verpflichtung wird die Bundesregierung in Übereinstimmung mit Artikel 3, Abs. 2 (a)[2] des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut handeln.
3. daß die Tatsache, daß in dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses auf eine noch nicht verabschiedete Gesetzgebung Bezug genom­men wird, die Fähigkeit der Bundesregierung, ihre oben unter Ziff. 2 erwähnte Verpflichtung zu erfüllen, nicht beeinträchtigt.
4. daß sie die Ermächtigung zum Abschluß des erforder­lichen Verwaltungsabkommens erteilt hat, um die
  1. Art. 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrages vom 26. Mai 1952 lautet:
    „Die von den Drei Mächten bisher innegehabten oder ausgeübten Rechte in bezug auf den Schutz der Sicherheit von in der Bundesrepublik statio­nierten Streitkräften, die zeitweilig von den Drei Mächten beibehalten werden, erlöschen, sobald die zuständigen deutschen Behörden entsprechende Vollmachten durch die deutsche Gesetzgebung erhalten haben und dadurch instand gesetzt sind, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte zu treffen, einschließlich der Fähigkeit, einer ernstlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Soweit diese Rechte weiterhin ausgeübt werden können, werden sie nur nach Konsultation mit der Bundesregierung ausgeübt werden, soweit die militärische Lage eine solche Konsultation nicht ausschließt, und wenn die Bundesregierung darin übereinstimmt, daß die Umstände die Aus­übung derartiger Rechte erfordern. Im übrigen bestimmt sich der Schutz der Sicherheit dieser Streitkräfte nach den Vorschriften des Truppenvertrags oder den Vorschriften des Vertrags, welcher den Truppenvertrag ersetzt, und nach deutschem Recht, soweit nicht in einem anwendbaren Vertrag etwas anderes bestimmt ist.“
  2. Art. 3 Abs. 2 des Zusatzabkommens des NATO-Truppenstatuts lautet:
    1. In Übereinstimmung mit den im Rahmen des Nordatlantikpaktes be­stehenden Verpflichtungen der Partner zu gegenseitiger Unterstützung arbeiten die deutschen Behörden und die Behörden der Truppen eng zusammen, um die Durchführung des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens sicherzustellen.
    2. Die in Abs. 1 vorgesehene Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere
    a) auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Vermögens der Bundesrepublik, der entsendenden Staaten und der Truppen, namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz all der Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeutung sind.