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E. Dienstanweisung
für die Mannschaft zur Anwendung der Rettungsmaschine.
1) Der Vorsteher, die beiden Rottenmeister und die Mannschaft haben sich, sobald Feuerlärm entsteht, schleunigst bei der Maschine einzufinden und mit derselben zur Brandstelle zu begeben.
2) Daselbst angekommen, hat sich der Vorsteher eifrigst zu bemühen, um zu erforschen, ob Menschen im brennenden Gebäude sich befinden, welche in Gefahr schweben und mittelst der Maschine gerettet werden müssen.
3) Ist dieses der Fall, dann hat der dafür zu sorgen, daß die Maschine an der schicklichsten Stelle ohne Zeitverlust aufgerichtet und mit dem regsten Eifer angewendet werde.
4) Die Rottenmeister und die Mannschaft haben, ein Jeder an der ihm angewiesenen Stelle, mit Ruhe und Besonnenheit die Maschine so sorgfältig anzuwenden, damit ihr Zweck erreicht werde.
5) Der Vorsteher hat es sich angelegen seyn zu lassen, die geretteten Personen in gefahrlose Sicherheit zu bringen und dieselben nöthigenfalls einem Arzte zu übergeben.
6) In jedem Falle hat der dafür zu sorgen, daß die Maschine wieder an der Ort der Aufbewahrung gebracht und daß jede Beschädigung derselben unverzüglich wieder hergestellt werde.
7) Nach beseitigter Gefahr hat er die Mannschaft zu verlesen, die etwa fehlenden zur Bestrafung, wie diejenigen, welche sich ausgezeichnet haben, zur Belobung oder Belohnung zur Kenntniß des Ortsvorstandes zu bringen.
8) Er hat die Mannschaft mit allem Eifer in Anwendung der Maschine einzuüben, damit an deren Fertigkeit im Falle der Noth kein Mangel erscheint. Auch hat er, im Falle eine Abgangs, für deren Ergänzung zu sorgen und die Ersatzmänner dem Ortsvorstande vorzuschlagen.