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Ein jeder hat dasselbe sorgfältig aufzubewahren, damit es an seinen Nachfolger überliefert werden könne.

Dann wird noch verfügt, daß folgende Zeichen zur Erkennung im Dienste getragen werden müssen, als

1) die Vorsteher, Spritzenmeister, die Schlauch- und Rohrführer, die Stellvertreter und die Führer bei der Spritzenmannschaft einen rothen Ringkragen mit der Nummer der Spritze;
2) der Obervorsteher und die sämmtliche Mannschaft der Werkleute einen schwarzen Ringkragen mit fortlaufender Nummer;
3) der Obervorsteher, die Vorsteher, die Gehülfen und die Rottenmeister der dritten Compagnie einen hellblauen Ringkragen;
4) die Gesellschaft der Retter einen weißen Ringkragen mit der fortlaufenden Nummer und der Aufschrift „Retter“ nebst einer roth und weiß gestreiften Binde am rechten Arm;
5) die Vorsteher und die sämmtliche Mannschaft der Rettungsmaschine einen hellgrünen Ringkragen mit fortlaufender Nummer.
Ein Jeder, den es angeht, hat sich hiernach zu richten.
Gegeben Marburg, am 15. August 1842.
Der Oberbürgermeister
Volckmar.


A. Dienstanweisung
für die erste Feuer-Compagnie oder die Spritzenmannschaft.
a) Für den Spritzenvorsteher.
1) Der Spritzenvorsteher führt das Commando über die sämmtliche zu der, ihm anvertrauten, Spritze gehörige Mannschaft und wird sich, als ehrliebender Mann, auf seine Bürgerpflicht bestreben, durch Diensteifer und Sorgfalt das in ihn gesetzte Vertrauen zur Ehre und Wohlfahrt der Stadt zu rechtfertigen.
2) In Folge dessen muß er nicht nur bei den jährlichen Spritzenproben, sondern auch bei entstandenem Feuerlärm der erste auf dem Platz und bei seiner Spritze seyn, auch dafür sorgen, daß nicht nur die Spritze nebst Zubehör stets in brauchbarem Stande sich befinde, sondern daß auch dieselbe nebst dem dazu gehörigen Schläuchen und der zur Füllung nöthigen Feuereimer und Bütte zum Orte der Bestimmung mit der nöthigen Vorsicht gebracht werde und daß ein jeder Spritzenangehörige seine Pflicht erfülle. Zum Transport der Bütte hat er eine Rotte zu bestimmen und deren Führer besonders dazu anzuweisen.
3) Im Falle einer dringenden Verhinderung, welche er dem Ortsvorstande anzeigen muß, wird er vom Spritzenmeister vertreten, welcher alsdann seine Obliegenheiten zu beobachten hat.
4) Er hat dafür zu sorgen, daß die zur Spritze gehörige Mannschaft stets vollzählig bleibe, und zu dem Ende, so oft ein Abgang statt findet die nöthige Ergänzung zu veranlassen, deshalb mit dem Schlusse eines jeden Quartals die ihm behändigte Liste der Mannschaft nachzusehen und dem Ortsvorstande den stattgefundenen Abgang anzuzeigen.
5) Er hat durch eine umsichtige und zweckmäßige Behandlung den Diensteifer und guten Willen der Mannschaft zu beleben, dieselbe mit ihrem ernsten und wichtigen Berufe bekannt zu machen, diejenigen, welche sich durch besondern Eifer, Thätigkeit und Ordnungsliebe auszeichnen, zur Belohnung, diejenigen aber, welche ihrer Schuldigkeit nicht nachkommen, den schuldigen Gehorsam nicht leisten, oder gar ohne genügende Entschuldigung zum Dienste nicht erscheinen, bei eigener Verantwortlichkeit zur verdienten Bestrafung anzuzeigen und zu dem Ende dafür zu sorgen, daß jedesmal die Mannschaft verlesen werde.
6) Bei den jährlichen Proben hat er die nöthigen Uebungen mit der Mannschaft in richtiger Behandlung der Spritze und in der gehörigen Ablösung der Rotten zum Pumpen und Füllen der Spritze, gleichwie mit der Aufstellung der Reserve vorzunehmen und darauf zu halten, daß sowohl hierbei, als bei Löschung eines Brandes, mit Ernst, Ruhe und Besonnenheit verfahren und weder irgend einem Manne, noch der Spritze und deren Zubehör Nachtheil zugefügt werde.
7) Auf die pünktliche Ablösung der Rotten hat er besonders zu halten und dazu die Führer aufzufordern, dergestalt, daß bei den Fahrspritzen, während 2 Rotten pumpen und 2 Rotten die Spritzen füllen, 2 ruhen und 1 zur Reserve bleibt.
8) Bei der Aufstellung der Fahr-Spritze zum Löschen hat er sich, wo möglich, mit den Vorstehern der übrigen Spritzen zu benehmen, jedenfalls die Anordnung der dirigirenden