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Wehrmann wär, so soll er gehen drey Schritt vom Holz und soll drey Stund schreyen: Komm Meister, holl meines Herrn seinen Zinß; und das soll er thun zu St. Walburgentag, kommbt er nit, so soll er wieder hinter sich gehen in das Holz, und soll den Zins legen auf einen Stock, so hat er die Herrschaft und das Gut gewehret.“

3. Ein Fragment der alten Forstordnung aus ebendemselben:
 „Item so haben sie ein Bauholz. Wen man ein Aufman ergreift, und als oft er eines abhaut, ist er verfallen sechzig Pfennig, und zehen Pfundt, oder er soll bey dem Stock sitzen, bis ein ander Holz hierwieder erwachsen.“

4. Die alte Ehhafts-Ordnung des Dorfes Raitenbuch, welches zu dem Pflegamt Tilling gehört, und der Sitz des Vogtamts ist, überliefert der Nachkommenschaft eine alte Lehre von den Pfandschaften in folgender Stelle:
 „Der Wirth zu Raitenbuch hat auch Macht vnd Gwald zu allen Zeytten yde Pfand einzunemen, ausgenomen plutig Pfand, ungesotten Garn, vnd ungworfn Trayd.“