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5. Aus dem Ehhaftsbuche der Herrschaft zu Rhumburg und Enkering, einem Markte des Amtes Kipfenberg, lernt man unter andern auch einige jetzt ganz fremde Arten von Strafen kennen: z. B.
 „Item welche Frau Magd oder Tochter der andern ihr Ehr freuentlich redt und flucht, die soll geben hundert Eyer und dazu strafbar seyn mit dem Stein gegen dem Gericht.“
 Zu Eichstätt am Rathhause der Stadtpfarrkirche gegen über hangen unter den Fenstern noch dergleichen Gewichtern ähnliche Steine.

6. In der Ehhaft des Dorfes Untermässing im Richteramte Greding ist eine besondere alte Ordnung des Fischverkaufes aufbewahret:
 „Item wer Visch fäht, der sol sy zum ersten tragen geen Hoff, nachmals in die Dalfern, darnach in die Padstuben und zum letzten in den Pfarrhoff.“

7. In dem Herbstrechte des Marktes Dollnstein, welcher der Sitz eines eignen Kastners ist, enthält folgende Stelle eine ganz eigne Art der Scharwerk:
 „Item auch gedenken die Bürger, daß der Mayr mer warten soll stätigs vnnsern