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Herrn mit ainen halben Wagen vnnd mit zweyen Pferdten also, daß die Deixel auswerts stee, wenn vnnser Her raisen wil oder muß, es sey uffwerts oder abwerts in das Land zwischen den vir Wäldern, so sol dem Mayr der Stuller (Wagner) ain Rad leichen vnnd ain Pferdt von seinen Lehen etc. etc.“


II.

 Den zweyten Platz verdienen wohl die ältern Polizey-Ordnungen. Ich habe so eben nur die vom J. 1658 vor mir, und da fallen mir gleich die Verfügungen in Betreff der Gunklhäuser, der Klöpfl- und Lößlnächte, des Johannis- oder Sommerfeuer, der Spenden, der Weinmärkte, welche damahls noch alle Montage in der Stadt Eichstätt gehalten wurden, des Springers oder Schnellers auf der Spitalbrücke, und der Schandsäule auf dem Markte, als der zwey gewöhnlichsten Strafen etc. etc. in die Augen. Auch da will ich aber nur eine einzige Rubrik, und zwar,

Von Heyrathstagen und Hochzeiten

liefern.

„Zu dem Versprechen oder Heyrathstag – hier zu Lande der Pflumpf, oder das