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 §. 21. Die Protokolle und deren Einsicht stehen jedem Glied des engeren Kreises der Abtheilung offen.

 §. 22. Ueber Ein- und Auslauf besteht ein Tagebuch.


F. Grundsatz der Abtheilungen in Betreff ihrer Geschäfte.

 §. 23. In der Geschäftsführung der vier Abtheilungen gilt es als Grundsatz, die freie anbahnende oder fördernde Thätigkeit Einzelner für irgend einen der Hauptzwecke in keiner Weise zu lähmen, niemals um des Geschäftsgangs willen den eigenen Zweck zu hindern. Daß der Zweck erreicht werde, ist Hauptsache. Wo die Thätigkeit des Einzelnen förderlicher ist, finde sie Raum; wo – wie namentlich bei völlig klaren und übersichtlichen Arbeitsfeldern – das Zusammengreifen mehrerer und der Geschäftsbetrieb der Abtheilungen beßer zum Ziele hilft, arbeite die Abtheilung als solche.


G. Die Obmänner

 §. 24. Jede Abtheilung wählt aus ihrer Mitte ein Glied geistlichen Standes zum Obmannscollegium. (Vgl. §. 19.)

 §. 25. Die Obmänner haben in ihren Abtheilungen Sitz und berathende Stimme, wenn sie anwesend sind.

 §. 26. Der Obmann ist für die Abtheilung, welche ihn wählte, Referent im Obmannscollegium.

 §. 27. Die Obmänner wählen in jeder ihrer Versammlungen einen Präses, welchem die entscheidende Stimme zugehört.

 §. 28. Die Obmänner beschließen einstimmig, nur ausnahmsweise durch Stimmenmehrheit.

 §. 29. Im letzteren Fall sind sie der Versammlung der vier Abtheilungen verantwortlich.

 §. 30. Ohne Zustimmung der Obmänner gilt kein nach §. 13. gefaßter Beschluß.

 §. 31. Das Collegium der Obmänner prüft die Majoritätsbeschlüße der vier Abtheilungen und kann sie unter Angabe der Gründe verwerfen.

 §. 32. Sie können überhaupt den Beschlüßen der vier Abtheilungen Bedenken entgegenstellen und wiederholte Berathung zu zweien Malen veranlaßen.

 §. 33. Sie können in den vier Abtheilungen Vorschläge einbringen.

 §. 34. Registratur und Archiv der vier Abtheilungen steht unter Aufsicht des Obmannscollegiums.

 §. 35. Dem Collegium der Obmänner steht es zu, etwaige Verbindungen mit andern Gesellschaften oder Vereinen für innere Mission einzuleiten.

 §. 36. Das Collegium der Obmänner ist das Organ der

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Diverse: Fünf Festreden der Gesellschaft für innere Mission. Joh. Phil. Raw’sche Buchhandlung, Nürnberg 1850, Seite 62. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:F%C3%BCnf_Festreden_der_Gesellschaft_f%C3%BCr_innere_Mission.pdf/63&oldid=- (Version vom 4.9.2016)