Seite:Fürstlich Bambergische Verordnungen vom Jahr 1790.pdf/6

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Unbilligkeit unter dem 9. Dec. aufgehoben und verordnet worden, daß dergleichen Forderungen in eben diejenige Classe gesetzt werden sollen, in welche sie gekommen wären, wenn zu deren Tilgung keine Fristen gerichtlich wären bestimmt worden.