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Ansehen, z. B. das Buch Sirach u. a., den kanonischen Büchern anfügte, ohne den Unterschied bemerklich zu machen.


§ 8.

 Aus der Synagoge ging der A.T.liche Kanon in die christliche Kirche über. Nach Christi und der Apostel Vorgang (s. o.) ehrte man die A. T.lichen Bücher als „von Gott eingegebene“ (2 Tim. 3, 16), „heilige (2 Tim. 3, 15. Röm. 1, 2) Schriften, als den „alten Bund“ (2 Kor. 3, 14), und las aus denselben in den öffentlichen gottesdienstlichen Versammlungen vor.

 Die christlichen Schriftsteller citieren sie als heilige Schriften, als Wort Gottes. Da aber nur wenige derselben die Grundsprache des A. T.s verstanden und übrigens die alexandrinische Übersetzung ein ungemein hohes Ansehen genoß, so beziehen sie sich auf die A.T.liche Schrift fast nur in der Gestalt, wie sie in dieser Übersetzung vorlag, bis der Verkehr mit Juden sie auf den Unterschied zwischen Original und Übersetzung aufmerksam machte. Schon Melito von Sardes, bei welchem uns zuerst die Benennung „A.T.liche Bücher“ begegnet, erkundigte sich in Palästina nach dem ursprünglichen Umfange des Kanon. Das Verzeichnis, welches er von da mitbrachte, schließt die Apokryphen aus. Origenes zählt gleichfalls nur 22 kanonische Bücher, nimmt jedoch die Apokryphen gegen Julius Afrikanus in Schutz. Aber die griechischen Verzeichnisse der kanonischen Schriften aus dem IV. Jahrhundert sondern bereits die Apokryphen von den kanonischen Schriften geflissentlich; Athanasius (im 39. Festbrief a. 367) unterscheidet von den kanonischen die nichtkanonischen: Weisheit Salomos, Sirach, Esther, Judith, Tobias, was nicht hinderte, daß dieselben als gute Privat-Leseschriften besonders für Katechumenen von ihm und anderen Vätern empfohlen wurden. Hiebei ist es in der griechischen Kirche verblieben, vgl. den an die Beschlüsse des Concils von Laodicea (360) später angefügten 60. Kanon.

 Aus der lateinischen Kirche haben wir Verzeichnisse der kanonischen Schriften von Hilarius, Rufinus und Hieronymus, welchen das Verzeichnis des Origenes oder des hebr. Kanon zu Grunde liegt. Dagegen wurde im Verzeichnis des Concils zu Hippo Regius in Numidien (393), bestätigt durch die 3. und 5. Karthagische Synode (397 und 419) und sanctioniert durch die römischen Bischöfe (405