Seite:Feuerpolizei Ordnung Freiburg 003.jpg

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I. Abschnitt.
Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung eines Brandunglücks
§. 1.

Alle Einwohner, besonders die Hauseigenthümer, Familienhäupter, Wirthe und Besitzer von feuergefährlichen Gewerben sind verpflichtet, darauf zu sehen, daß von den Hausgenossen, Gästen und dienstuntergebenen Personen jede Feuersgefahr vermieden werde, auch ist Jedermann berechtigt, zu verlangen, daß dieses auch von seinen Nachbarn geschehe.

Nach fruchtlosen Erinnerungen ist die Anzeige bei der Polizei zu machen.

Wenn und in welchem Grade Feuersgefahr vorhanden sey, kann am besten in jedem einzelnen Falle beurtheilt werden; zu ihrer Beseitigung sind aber jedenfalls folgende Vorschriften zu beobachten.

A. In Bezug auf die Baupolizei.

Vor Allem muß in den Gebäulichkeiten vermieden werden, was eine Feuersgefahr herbeiführen könnte, es werden daher die einschlägigen Vorschriften der Bauordnung hier wiederholt.

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_003.jpg&oldid=- (Version vom 19.8.2017)