2) Die Kamine sind dort, wo sie durch die Gebälke und Riegelwände gehen, mit besonderer Sorgfalt aufzuführen, und so, daß das Riegelholz nicht unmittelbar an die Feuermauer grenzt, sondern ein liegender Backstein Beide trennt.
Der Bestich muß beiderseits fleißig hergestellt und unterhalten werden.
Die Kamine dürfen nicht an die Riegelwände und das Holzwerk angelehnt, noch so nahe an dieselben gebracht werden, daß die Kamine nicht von allen Seiten sichtbar bleiben, sondern sind unter vorstehenden Bedingungen zwischen der Riegelwand anzubringen
3) Kamine dürfen nicht zu sehr geschleift, sondern
müssen in Fällen, wo das Kamin, mit welchem das
andere verbunden ist, zu entfernt liegt, abgebrochen
und für sich allein bestehend aufgeführt werden. Das
Versetzen der Kamine auf Tragsteine außerhalb der
Gebäude, so wie die Unterlegung der geschleiften Kamine
auf Bretter, ist durchaus untersagt.
4) Kamine von verschiedenen Stockwerken, wenn
diese mit einander verbunden werden, sind durch Zungen
bis zum Dach hinaus abzuscheiden.
5) Diese Vorschriften beziehen sich nur auf die
bisher üblichen weiten Kamine, welche durch Kaminfeger
bestiegen werden können. Die s. g. russischen
(engen) Kamine sind indessen keineswegs untersagt,
und werden die Bauenden, so wie auch die betreffenden
Handwerksmeister über das Nähere darüber auf die
Verfügung des hochpreißlichen Ministeriums des Innern
vom 10. März 1832 Nr. 3415 (Kreis - Anzeigeblatt
von 1832 S. 576) verwiesen. Dieser ist jedoch noch
hinzuzufügen, daß die Oeffnungen zum Reinigen die
Breite des Kamins und nicht unter 2 ½ Fuß Höhe
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_009.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)