breit mit Haustein- oder gebrannten Platten zu belegen, oder mit Blech zu beschlagen.
4) Alle Oefen sind auf Steinplatten zu setzen.
Wird der Ofen im Zimmer geheizt, so ist auf den
Boden vor der Einheizung ebenfalls eine solche Platte
zu legen, oder der Boden ist mit Blech zu beschlagen,
oder endlich ist vor der Einheizung ein hinlänglich großes
Blechkästchen mit vorstehendem Rande anzubringen.
5) Alle Oefen und Vorkaminsöffnungen müssen mit
Thüren geschlossen werden, und zwar erstere von starkem
Eisenblech, letztere können jedoch auch von Holz seyn,
müssen alsdann aber innen mit Blech, und zwar überlegt,
beschlagen werden.
6) Windöfen, deren Rauchröhren durch Mauern
oder Wände in das Freie führen, sind gänzlich untersagt.
Die noch bestehenden sind daher anzuzeigen, und ist ihre Entfernung zu veranlassen.
Rauchkammern dürfen nur aus feuerfesten Mauerwerk
mit gewölbten Decken, geplatteten Böden und gemauerten
Abzugröhren, und auch nur dort angebracht
werden, wo eine feste Unterstützung von unten möglich ist.
Zu den erforderlichen Gestellen sind Hausteine zu nehmen, und ist Alles gut zu bestechen. Die Oeffnungen sind mit engem Drahtsieb oder durchlöchertem Blech und eisernen Schieber oder Klappen zu verwahren. Die Thüren müssen entweder ganz von Eisen seyn, oder von Holz innen mit starkem Blech doppelt überlegt, beschlagen. Zum Aufhängen des Fleisches werden keine hölzernen Stangen geduldet.
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_011.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)