Seite:Feuerpolizei Ordnung Freiburg 022.jpg

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§. 43.
Kleine Löschgeräthe.

Ferner sollen in dem Rathshofe folgende Gegenstände aufbewahrt und nach Bedarf abgegeben werden:

a. Löschtücher, oder 4 — 8 Fuß ins Gevierte haltende Stücke grober Leinwand mit Leisten und Handhaben versehen.
b. Starke Stricke mit eisernen Hacken zum Herablassen von Fahrnissen, Hinaufziehen der Leitern etc.
c. Zwei vor dem Feuer sichernde Kleidungen.
d. Eine 40 Fuß lange Strickleiter auf zwei Seiler.
e. Ein großer mit Weiden geflochtener Korb mit Handhaben zum Wegtragen der Kranken oder Fahrnisse.
f. Mehrere lederne Schläuche von verschiedener Größe, deren Gewinde zu jeder Spritze, so wie zu den übrigen Schläuchen passen muß.


§. 44.

Die Obmänner haben zunächst auf die Vollzähligkeit und den guten Zustand der ihnen anvertrauten Löschgeräthschaften zu sehen, und werden von jedem Mangel sogleich dem städtischen Bauverwalter, und wenn nicht ungesäumte Abhülfe erfolgt, dem Bürgermeister die Anzeige erstatten. Es muß ihnen ein Verzeichniß dieser Gegenstände eingehändigt werden.

Die beiden letztgenannten Beamten sind für den guten Zustand sämmtlicher Geräthschaften in der Stadt, so wie in Herdern und in der Wiehre verantwortlich.


§. 45.

Die Thüren der Spritzenhäuser müssen stets in

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_022.jpg&oldid=- (Version vom 21.8.2017)