Seite:Feuerpolizei Ordnung Freiburg 023.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

einem, leicht zugänglichen Stande erhalten, und zu diesem Behufe im Winter von dem etwa daran gelagerten Eise oder Schnee freigehalten werden.


§. 46.

Alle der Reibung ausgesetzten Theile der Spritzen, so wie das Lederzeug und die Schläuche sollen wenigstens zweimal im Jahre, Spritzen mit Kolben von Messing jedoch nur einmal jährlich, außerdem beide jedesmal, wenn sie gebraucht worden sind, eingeschmiert und gereinigt werden. (Es wird hiebei die Spritze auseinander genommen, und nachdem mit einem Tuche das Innere derselben trocken gewischt worden, werden die Wendungen der Schrauben, Stiefel, Ventile etc. eingeschmiert)


§. 47.

Wenn eine Spritze nach gemachtem Gebrauche wieder in ihr Behältniß zurückgebracht wird, so sind die Schläuche in senkrechter Richtung aufzuhängen, um dieselben auströpfeln zu lassen, und der Fäulniß vorzubeugen.

Die Kolben müssen aus den Stiefeln genommen, und, nachdem der Schmutz, welcher sich zu bilden pflegt, mit einem Messer leicht abgelößt worden, wiederum mit etwas Schweinefett eingeschmiert werden.

Wo die Spritzen mit gewebten Schläuchen versehen sind, müssen solche in trockenem Zustande erhalten, und zur Verhütung der Fäulniß von Zeit zu Zeit mittels einer Bürste vom Schimmel gereinigt werden.


§. 48.

Lederne Schläuche sollen jährlich zweimal mit Schweinefett oder einer Mischung von Thran und zerlassenem Talg, wenn aber Mäusefraß zu befürchten

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_023.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)