Seite:Feuerpolizei Ordnung Freiburg 029.jpg

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Stellen namhaft machen, welche neu zu besetzen sind. Die Besetzung geschieht sodann auf Vorschlag der Feuerlöschdirektion durch das Stadtamt. Das rektifizirte Verzeichniß muß mit jedem neuen Jahr im Druck erscheinen, und den Obmännern zugestellt werden.



D. Von der Mitwirkung anderer Personen.
§. 60.

Bierbrauer, Kiefer, Maurer und Zimmerleute, wie die Kaminfeger, und zwar sowohl Meister als Gesellen, so weit sie nicht namentlich eingetheilt sind, sind verpflichtet, erstere mit ihren Bütten, und letztere mit ihrem entsprechenden Handwerksgeräthe unverweilt bei jedem Brande zu erscheinen.

Im Uebrigen ist es die Pflicht eines Jeden, wenn er von einem Obmann aufgefordert wird, oder ein Aufruf von der Löschdirektion ergeht, sich dem Brandcorps anzuschließen und nach Kräften mitzuwirken.


§. 61.

Finden sich Akademiker auf der Brandstätte ein, und wollen bei den Arbeiten des Brandcorps mitwirken, so werden sie sich versammeln, unter Leitung des Prorektors oder in dessen Abwesenheit des Universitätsamtmanns ihren Obmann wählen, der sogleich den Befehl über sie übernimmt, und eine Ordonanz an die Löschdirektion abordnet, von welcher ihm sodann die weitern Aufträge zugehen.


§. 62.

Da es von größter Wichtigkeit ist, die Feuerlöschspritzen schnell auf dem Platze zu haben, so werden die Pferdebesitzer wie bisher mit ihren Zügen dem allgemeinen

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_029.jpg&oldid=- (Version vom 19.8.2017)