Seite:Feuerpolizei Ordnung Freiburg 034.jpg

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Alle Gegenstände müssen mit größter Vorsicht, und jeder auf die geeignete Art, an die zum Depot bezeichnete Stelle getragen werden.

Diese Stelle ist bei Nacht von den Pionniers mit Pechpfannen zu bezeichnen. Das Bürgermilitär besetzt sie, und hält die Passage dahin offen.

Wer während des Brandes Etwas an einen andern Ort bringen will, und sich nicht auf der Stelle genügend ausweisen vermag, ist sogleich festzuhalten, und vor den Stadtdirektor zu führen.


§.74.

So, lange der Brand währt, müssen im Rathshof zwei vertraute Arbeiter der Bauverwaltung, welche der Bauverwalter ein für allemal bestimmt, und im Zapfenhof der Pächter desselben mit einem Gehülfen anwesend seyn, um die Geräthschaften, welche nachträglich verlangt werden, abzugeben.


§. 75.

Die Bewohner der in der Nähe des Brandes befindlichen Häuser haben die Dachläden, Fenster und andere Oeffnungen gegen das Feuer zu verschließen, zur Verhütung der Verbreitung des Feuers die nöthige Vorsorge durch Herbeischaffung von Wasservorräthen u. s. w. zu treffen, der Löschmannschaft auf Verlangen der Obmänner die Thüren zu öffnen, und wenn die Gefahr dringender wird, sich nach §. 66 zu benehmen.


§. 76.

Bei sehr strenger Kälte haben die Nachbarn, besonders die dem Brande zunächst wohnenden Bierbrauer, Kiefer, Färber, Seifensieder, Bäcker und Metzger in ihren Kesseln heißes Wasser bereit zu halten,

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_034.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)