Seite:Ficker Entstehung Sachsenspiegel 100.jpg

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Bestimmungen des Privatrechts und Strafrechts, insofern sie sich nicht etwa, wie einzelne schon erörterte, an bestimmte gesetzgeberische Akte anschliessen, werden dafür in der Regel wenig bieten; mehr das Reichsstaatsrecht. Denn trotz aller Stätigkeit der Reichsverfassung, trotz der uns überall hervortretenden Anschauung, dass sie so, wie sie eben war, auch von jeher gewesen sei, ist dieselbe selbst in ihren wichtigsten Grundlagen fortwährenden Modifikationen unterworfen gewesen, welche, obwohl sie immer an das Alte anknüpften und von diesem aus sich ohne Sprünge so stätig entwickelten, dass sie den Mitlebenden selbst kaum zum Bewusstsein kamen, dennoch oft in so kurzer Zeit erfolgten, dass der ganze Entwicklungsprozess kaum ein Menschenleben erfüllte. Der in einem Rechtsbuche vorausgesetzte Zustand der Reichsverfassung wird daher immerhin Anhaltspunkte für die Zeit seiner Entstehung geben können.

Davon wird freilich kaum die Rede sein können, vermittelst dieses Hülfsmittels den Zeitraum der möglichen Entstehung des Ssp. noch genauer zu begränzen, nachdem wir ihn auf andern Wegen bereits auf acht Jahre einschränkten; es wird nur Platz greifen können, wo es sich nicht um den Unterschied einzelner Jahre, sondern einer Reihe von Jahrzehnten früher oder später handelt.

Ein solcher liegt allerdings vor, wenn es sich fragt, ob der Ssp. nach der gewöhnlichen Meinung um 1230, oder aber erst nach dem Swsp., also ein volles halbes Jahrhundert später entstanden sei. Die Frage wurde auf anderem Wege bereits entschieden; zur grösseren Sicherheit aber, und weil der Gegner gerade auf dieses Hülfsmittel besonderen Werth legt, will ich auch der Aufgabe, die gewonnenen Resultate nochmals von diesem Gesichtspunkte aus zu prüfen, nicht ausweichen.

Bei den zahlreichen staatsrechtlichen Bestimmungen des Ssp. und den vielfachen Wandelungen, welchen die Reichsverfassung gerade im dreizehnten Jahrhunderte unterlag, wird allerdings vorauszusetzen sein, dass im Falle der Richtigkeit unserer Beweisführung sich im Ssp. Bestimmungen finden müssen, welche wohl noch dem Zustande der Reichsverfassung um 1230, nicht

aber mehr dem um 1280 entsprechen. Und an solchen fehlt es

Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Über die Entstehungszeit des Sachsenspiegels und die Ableitung des Schwabenspiegels aus dem Deutschenspiegel. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1859, Seite 96. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Entstehung_Sachsenspiegel_100.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)