Seite:Ficker Entstehung Sachsenspiegel 101.jpg

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allerdings nicht. Ich erinnere beispielsweise daran, dass der Ssp., wie er einerseits die königliche Vollgewalt noch kennt, andererseits noch in den verschiedensten Bestimmungen von der Anschauung der Gliederung des Reichs in Länder und deren Wirksamkeit bei der Reichsverwaltung ausgeht, noch das regelmässige Besuchen der einzelnen Länder durch den König, welcher über bestimmte Sachen nur im Lande richten soll, voraussetzt, noch Gewicht legt auf seinen ersten Eintritt in das Land beim Königsritte. Wie diese ganze Anschauung sich am Ende des zwölften und in den ersten Jahrzehnten des dreizehnten Jahrhunderts verlor, hoffe ich an anderm Orte genauer ausführen zu können; für Sachsen begnüge ich mich darauf hinzuweisen, dass wir hier 1213 den letzten Einzug des neugewählten Königs finden, dass dann nur noch K. Heinrich, also gerade der, unter welchem wir den Ssp. entstanden denken, wenigstens so oft im Lande sein mochte, dass die Bestimmungen, welche eine Anwesenheit des Königs im Lande verlangten, als noch wirksame gelten konnten. Denn von K. Heinrichs Hoftage zu Altenburg 1234 bis zu dem K. Rudolfs zu Erfurt 1289 sah Sachsen nur noch 1252 und 1253 den K. Wilhelm in seinen Gränzen. Und dass diese Aenderungen auf die Bestimmungen der Rechtsbücher nicht ohne Einfluss blieben, zeigt sich aufs bestimmteste bei einer Vergleichung des Ssp. mit den entsprechenden Sätzen des Swsp. und selbst schon des Dsp.; insbesondere ist es die königliche Gewalt, deren Zurücktreten gegen die landesherrliche im Laufe des dreizehnten Jahrhunderts sich hier vielfach verfolgen lässt. So bestimmt der Ssp. 1, 34 § 3 als höhere Instanz für die Vergabung von Eigen den König, wenn er in das Land kommt; der Dsp. 39 fügt den Gerichtsherrn hinzu, der Swsp. 39 lässt den König ganz fallen. Die Angabe des Ssp. 3, 33 § 1, dass Jeder sein Recht vor dem Könige habe, fehlt im Swsp.; und wohl nicht zufällig, da, die unmittelbar folgende Bestimmung 3, 33 § 2, dass Jeder vor dem Könige nach seinem Rechte antworten muss, im Swsp. 296 zwar wiedergegeben ist, aber mit Beseitigung des Königs. Nach dem Ssp. 3, 80 § 1 fällt erbloses Gut des Biergelden über dreissig Hufen an den König; der Swsp.

155 b spricht es dem Landrichter zu und fahrende Habe dem

Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Über die Entstehungszeit des Sachsenspiegels und die Ableitung des Schwabenspiegels aus dem Deutschenspiegel. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1859, Seite 97. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Entstehung_Sachsenspiegel_101.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)