Seite:Ficker Entstehung Sachsenspiegel 102.jpg

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Landesherren. Nach dem Ssp. 3, 81 § 1 macht der König neue Schöffen; nach dem Swsp. 156 b der Landesherr.

Manche ähnliche Umstände sind mir bei Untersuchungen über die Verfassungsgeschichte des dreizehnten Jahrhunderts aufgefallen; für den nächsten Zweck aber scheint mir durch eine Erörterung derselben wenig zu gewinnen. Mögen sie immerhin die Annahme einer Entstehung des Ssp. in der ersten Hälfte des Jahrhunderts bestätigen, als entscheidend werden sie gegen die Annahme einer spätern Entstehung nie geltend gemacht werden können, da ich selbst bereits wiederholt darauf hinwies, wie in ein jüngeres Werk durch Benutzung älterer Quellen recht wohl Bestimmungen übergehen konnten, welche auf einen früheren, zur Zeit der Abfassung bereits antiquirten Zustand hindeuten.

Entscheidend gegen die Richtigkeit unserer frühern Beweisführung wird dagegen allerdings jede Stelle sein, aus welcher sich die Kenntniss späterer, zur angenommenen Zeit der Entstehung noch nicht vorhandener Zustände und Thatsachen ergibt; freilich unter der doppelten Bedingung, dass die betreffende Stelle erweislich dem Urtexte angehört und dass bei der richtigen Beziehung derselben die Möglichkeit einer Täuschung ausgeschlossen ist. Herr v. D. behauptet nun Dsp. S. 43, die staatsrechtlichen Bestimmungen des Ssp. sowohl, wie die des Swsp. und des Weichbildrechts ergäben eine Reichsverfassung, wie sie erst unter K. Rudolf in der Wirklichkeit vorhanden war. Ist diese Behauptung gegründet, so sind die frühern Resultate damit freilich unvereinbar.

Auf den von H. v. D. selbst S. 49 angedeuteten Ausweg, für den staatsrechtlichen Theil des Ssp. eine spätere Abfassung anzunehmen, möchte ich am wenigsten eingehen; ich habe bereits oben (S. 65) bemerkt, dass der kritische Apparat für eine solche Annahme nicht den geringsten Anhalt bietet und würde daher in den S. 15 hervorgehobenen Fehler des Gegners verfallen, wollte ich den staatsrechtlichen Theil des Ssp. oder einzelne Stellen desselben als späteren Zusatz betrachten; lässt sich die nachgewiesene Entstehungszeit nicht mit jedem Bestandtheile des

Ssp., welcher beim Uebereinstimmen der verschiedensten Formen

Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Über die Entstehungszeit des Sachsenspiegels und die Ableitung des Schwabenspiegels aus dem Deutschenspiegel. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1859, Seite 98. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Entstehung_Sachsenspiegel_102.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)