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– quodsic volumus intelligi, si sit civitas, dux, marchio seu comes vel vicecomes vel aliqua persona magna vel castrum magnum. Si vero parva persona est, poena unius marchae subiaceat aut corporalem castigationem sustineat.[1] Durch solche Stellen wird aber die frühere Beweisführung schwerlich geschwächt werden können.


VIII.

Haben uns die bisherigen Untersuchungen dargethan, dass wenigstens 39 seit dem Ende des eilften Jahrhunderts die Fürsten einen scharf abgegränzten Stand bildeten, so können wir es versuchen, die Mitglieder des ältern Reichsfürstenstandes bestimmter zu bezeichnen; fehlt uns für die geistlichen Grossen überhaupt noch jede Gränzbestimmung, so wird auch bezüglich der weltlichen das allgemeine Ergebniss, dass man die Nobiles von den Principes unterschied, noch nicht genügen können, um im Einzelfalle entscheiden zu können, ob ein Grosser diesen oder jenen zugezählt wurde.

Dass dieser Versuch auf Schwierigkeiten stossen muss, ergibt sich leicht aus früher Gesagtem. Ist nicht zu läugnen, dass da, wo mehrere Grosse insgesammt als Fürsten bezeichnet werden, die schärfere Abgränzung keineswegs immer berücksichtigt ist, so wird sich daraus mancher Zweifel ergeben können; einzelne Grosse aber werden zu selten als Fürsten bezeichnet, um daraus viel entnehmen zu können. Wir werden uns zur Entscheidung vorzüglich an solche Stellen zu halten haben, in welchen die Beachtung der engeren staatsrechtlichen Bedeutung des Wortes keinem Zweifel unterliegt; manchen Anhaltspunkt wird uns auch schon hier die Rangordnung der Zeugen in den kaiserlichen Urkunden bieten, auf deren Bedeutung insbesondere als Kennzeichen des neuern Fürstenstandes wir später genauer eingehen werden. Mit diesen Hülfsmitteln dürfte es wenigstens gelingen, den Stand so genau abzugränzen, um eine genügende Grundlage für spätere Untersuchungen zu gewinnen. Da die Abgränzung der Reichsfürsten nach oben hin sich von selbst ergibt, so werden vor allem die untersten Stufen genau zu beachten sein.

An der Spitze der Reichsfürsten steht der römische König 40 bei Lebzeiten des Vaters; heisst es 1178 nach Aufzählung der geistlichen Fürsten nur: Inter laicos primus Heinricus rex filius domini imperatoris[2], erscheint derselbe auch 1183 hinter den geistlichen Fürsten[3], so finden wir ihn doch gewöhnlich auch den geistlichen Fürsten vorgestellt.[4] Ein gleicher Vorrang wird überhaupt wohl Königen zugestanden; so beginnt 1152 die Zeugenreihe: Sveno rex

  1. M. C. 4,. 162.
  2. Ungedr.
  3. Wirtemb. UB. 2, 232.
  4. 1098: Quix 17. 1172. 80: M. B. 22, 195. Tolner 56.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_095.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)