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gehörig bezeichnet wird. Doch scheint die Auffassung der Reichskanzlei nicht ganz fremd gewesen zu sein; so urkundet 1122 K. Heinrich: per interventum Mathildis dilectae coniugis nostrae aliorumque principum nostrorum; in derselben Weise wird 1132 die Königin Richenza, 1159 die Kaiserin Beatrix erwähnt.[1] Bestimmter noch heisst es von einer Schwester des Königs 1108: ob peticionem principum nostrorum videlicet O. Pataviensis episcopi ac sororis nostrae Agnetis et mariti eius L. marchionis et ducis W.[2]

Zu den geistlichen Fürsten gehören der Patriarch von 42 Aglei, die Erzbischöfe und die Bischöfe. Letztere werden oft im allgemeinen als Fürsten aufgeführt, vielfach auch einzelne als Fürsten bezeichnet[3] und es fehlt für das zwölfte Jahrhundert an jedem Anhaltspunkte für die Annahme, dass einzelne Reichsbischöfe nicht zugleich Reichsfürsten gewesen seien. Dürfen wir das in späterer Zeit bei manchen bezweifeln, so finden wir, dass der Kaiser 1162 gerade einen von diesen, den Bischof von Gurk, als honorabilem principem nostrum bezeichnet.[4]

Wie die Bischöfe, so werden zuweilen auch die Aebte im allgemeinen 43 den Reichsfürsten zugezählt[5]; werden Fürsten namhaft gemacht, so sind häufig Aebte unter ihnen; es werden auch wohl einzelne unzweideutig als Fürsten bezeichnet. So verweist 1144 K. Konrad dem Abte von Tegernsee, dass er nicht una cum aliis principibus auf dem Hoftage erschienen sei[6]; 1156 spricht der Kaiser von einem Streite inter venerabiles principes nostros abbatem Corbeiensem et episcopum Osenbruggensem; Abt Wibald von Stablo und Korvei sagt 1152: nostra et quorundam aliorum principum opera, ein Mönch bezeichnet ihn 1151 als excelsum principem[7]; 1167 und 1170 nennt der Kaiser die Aebte von Stablo und Fulda seine Fürsten.[8]

Dass nicht alle Aebte den Fürsten zugezählt wurden, sondern nur die dem Reiche unmittelbar unterworfenen, ist nach den späteren Verhältnissen durchaus wahrscheinlich. Bestimmt erweisen lassen wird sich das für diese Zeit freilich kaum; aber ich wüsste auch keine Belege zu bringen, dass ein nicht vom Reiche investirter Abt bestimmt als Reichsfürst bezeichnet worden wäre. Es werden allerdings in Urkunde K. Lothars von 1133 die Aebte von Fulda, Nienburg und Lüneburg bestimmt zu den principibus nostrae curiae gerechnet.[9] Fulda und Nienburg, welches erst 1166 vom Reiche an Magdeburg kam[10], waren unmittelbar; dagegen wurde der Abt von Lüneburg später erweislich von den Herzogen von Braunschweig belehnt[11] und scheint niemals Reichsabt gewesen zu sein. Da aber der damalige Kaiser zugleich

  1. M. B. 29, 242. 31, 413. Savioli 1, 184.
  2. Chr. Gottwic. 1, 307.
  3. Vgl. § 23. 24. 27. 29.
  4. Oestr. Archiv 8, 361.
  5. Vgl. § 23. 24.
  6. M. G. 4, 85.
  7. C. Wibald. ep. 417. 348. 301.
  8. Vgl. § 29.
  9. M. G. 4, 81.
  10. Or. Guelf. 3, 498.
  11. 1267: Or. Guelf. 3, pr. 13.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 69. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_097.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)