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es: Itaque ducatum cum suis pertinentiis cuidam viro nobili, Henrico scilicet de Lemborch, contulit, et sic ille et quidam eius filius ducatum illum tenuerunt, unde postea multi de Lemborch domini, licet duces non fuerint, tamen duces appellati sunt.[1] Desshalb ist aber doch kaum zu bezweifeln, dass die Limburger nicht zu den Edeln, sondern zu den Fürsten gezählt wurden; denn in den Urkunden erscheinen sie nicht in der Reihe der Edeln, sondern, wenn sie auch zuweilen einer Mehrzahl von Grafen nachstehen[2], gewöhnlich vor allen Grafen, auch da, wo ihnen selbst der Grafentitel nicht beigelegt wird[3]; mit dem Herzogstitel wird Heinrich 1166 ausdrücklich zu den Reichsfürsten gerechnet.[4]

Aehnlich erscheint Ulrich von Attems gewöhnlich nur als nobilis vir oder dominus de Attems, 1166 und 1170 mit dem Zusatze quondam marchio Tusciae; 1173 heisst er aber auch schlechtweg marchio de Attems.[5] In Kaiserurkunden kommt er als solcher, so weit ich sehe, nicht vor.

Welf, der Bruder Herzog Heinrichs von Baiern, nennt sich gewöhnlich Herzog, auch vor der Belehnung mit dem Herzogthume Spoleto. Da er aber kein Reichsamt hatte, so finden wir ihn mehrfach nur als dominus Welpho bezeichnet.[6] Dass er als solcher dennoch als Fürst betrachtet wurde, ist gar nicht zu bezweifeln nach seiner Stellung unter den Zeugen, wo wir ihn den mächtigsten Reichsfürsten gleichgestellt oder gar allen vorangestellt finden.[7]

Wir dürfen demnach wohl schliessen, dass die Nachkommen solcher, welche Reichsämter bekleidet hatten, auch dann dem Fürstenstande zugezählt wurden, wenn sie ausnahmsweise keinen Amtstitel führten. Auch da, wo solche nur als Söhne oder Brüder eines andern Reichsfürsten in den Urkunden bezeichnet sind, werden sie wohl ausdrücklich den Fürsten zugezählt.[8]

61 Gegen die Stichhaltigkeit unseres Ergebnisses, dass der ältere Reichsfürstenstand dahin abgegränzt war, dass alle Grafen ihm noch angehörten, nicht aber die Edlen, sollte nun aber vor allem Bedenken erregen der anscheinend ganz willkürliche und schwankende Gebrauch des Grafentitels im zwölften Jahrhunderte. Viele Edelherren, welche im Beginne des Jahrhunderts nur mit ihrem Geschlechtsnamen unter den Edlen oder Freien erscheinen, nehmen im Laufe desselben den Grafentitel an, wie wir bezüglich Sachsens bereits bemerkten. Es handelte sich dabei auch insoweit nicht lediglich um einen leeren Titel, als spätere Einzelerörterungen uns ergeben werden, dass diese Edlen allerdings mit der Grafengewalt in grössern oder

  1. Gisleb. Hanon. 35.
  2. 1145. 49: Günther 1, 298. Ernst 6, 141.
  3. z. B. Quix 21. Lacombl. 1, n. 343. 376. 419. 420.
  4. Hugo 1, 303.
  5. Rubeis 587. 591. 604.
  6. Vgl. Stälin 274.
  7. C. d. Westf. 2, 66. Muratori ant. 6, 322. Oestr. Archiv 8, 111. C. d. Mor. 5, 220.
  8. Vgl. § 37 n. 7.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 90. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_118.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)