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82 Doch bieten uns die von Aremberg noch ein späteres Beispiel für eine solche Erhebung. Sie wurden 1549 zu Grafen, dann 1565 zu Reichsfürsten erhoben, ohne jedoch in Folge davon einen anderen Titel, als den eines gefürsteten Grafen, unter welchem sie mehrfach die Reichsabschiede unterschrieben, zu führen, wie auch die von Cilly nach ihrer Erhebung den Grafentitel beibehielten; im J. 1644 erhielten sie dann die Herzogswürde. Ihre Erhebung ist auch desshalb bemerkenswerth, weil sie die letzten erhobenen Fürsten waren, welche man seit 1653 nach Massgabe der Stimmabgabe auf dem Reichstage des J. 1582 zu den alten Fürsten rechnete[1]; doch wurden auch sie nicht allgemein als solche anerkannt.[2]

83 Gab es nun auch manche Grafschaften, welche man als gefürstete bezeichnete, und wurden noch später mehrere gefürstete Grafschaften für neue Fürsten errichtet[3], so gab es doch seit dem Aussterben der Grafen von Cilly und der Erhebung der von Aremberg zu Herzogen keine Fürsten mehr, welche nur den Grafentitel führten. Andererseits wurde aber auch Grafen, welche gefürstet wurden, nicht mehr zugleich der herzogliche oder markgräfliche Titel verliehen. Dagegen wurde es nun üblich, den Ausdruck Fürst, welcher bis dahin Gesammtbezeichnung des ganzen Standes war, in engerer Bedeutung als Titel der gefürsteten Grafen, welchen nicht zugleich ein höherer Amtstitel beigelegt war, zu gebrauchen, ihn somit den Amtstiteln einzuordnen. Für einen ähnlichen Gebrauch in früherer Zeit werden uns, von vereinzelten Fällen abgesehen, die Grafen von Anhalt ein Beispiel bieten; der Titel der Fürsten von Rügen und von Oranien geht überhaupt nicht auf den Begriff des Reichsfürstenstandes zurück.[4]

Der Ausgang des spätern Gebrauchs dürfte die Erhebung der Croy zu Fürsten von Chimay gegeben haben. Karl der Kühne erhob sie 1473 zu Grafen von Chimay, dann K. Maximilian 1486 in veros principes illustres principatus de Chimay principum sacri imperii ad hoc accedente consilio; vom Titel eines gefürsteten Grafen, wie in dem Privilege für die von Cilly ist nicht die Rede; dagegen wird ausdrücklich auf den Fürstentitel hingewiesen, wenn ihnen erlaubt wird: titulo principis illustris dicti principatus de Chimay frui, nominari et appellari.[5] Der Titel scheint hier auch die Hauptsache gewesen zu sein; Maximilian scheint hier weniger als römischer König, denn als burgundischer Landesfürst gehandelt zu haben, zumal die Erhebung zu Lebzeiten seines Vaters, des Kaisers und ohne Erwähnung desselben geschah; und wird auch der Rath der Reichsfürsten erwähnt und gesagt, dass den neuen Fürsten alle Rechte der Reichsfürsten zustehen sollten, so scheinen ihnen diese doch nicht zugestanden worden zu sein, da sie insbesondere keine Stimme auf den Reichstagen erhielten, eine solche

  1. Vgl. Gebhardi 1, 264. Vitr. ill. 2, 543. 715. Moser 35, 171.
  2. Moser 34, 331.
  3. Vgl. Vitr. ill. 2, 715. Gebhardi 1, 223.
  4. Vgl. § 5. 10.
  5. Miraeus 1, 232.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 120. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_148.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)