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vom Grafen von Wirtemberg sprechend: Henrici pater saepe potuit illustrari princepsque fieri [1]; in lateinischer Uebertragung des Sachsenspiegels wird Fürst geradezu durch illustris übersetzt z. B. Nullum est feudum vexilli de quo possit illustris seu princeps fieri, nisi illud sibi a rege conferatur; feudum alii prius collatum sequenti illustrium non tribuit dignitatem [2]; die Glosse, die Meinung anführend, die Herzoge von Braunschweig hätten ihr Fürstenthum zu Eigen, setzt hinzu: Darumb sie auch Superillustres heissen, das ist, uber andere fursten durchleuchtende [3]; der gleichstehende deutsche Ausdruck Hochgeboren wird später wohl geradezu vom Kaiser als Kennzeichen der Fürstenwürde anerkannt; so wird z. B. unter den Gründen der Erhebung der Grafen von Hohenzollern in den Fürstenstand im J. 1623 unter anderm angeführt, die Grafen von Zollern hätten sich immer des fürstlichen Titels Hochgeboren bedient. [4]

Seit dem Ende des zwölften Jahrhunderts finden wir denn auch die deutschen Reichsfürsten durchaus als Illustres bezeichnet. Eine Ausnahme macht die päpstliche Kanzlei. Heisst es im Formelbuche des Thomas von Capua: (Summus pontifex) reges autem et maiores principes illustres appellat et dicit: dilecto in Christo filio, minoribus vero principibus dilectis filiis tantum [5], so findet das so weit seine Bestätigung, dass der Papst zwar den König von Böhmen in den Urkunden als illustris, andere Reichsfürsten aber nur als nobiles bezeichnet. Dagegen werden in Kaiserurkunden erwiesene Reichsfürsten nur ganz ausnahmsweise nobiles statt illustres genannt; so 1195 und 1197 die Markgrafen von Brandenburg [6], als sich der Gebrauch noch kaum festgestellt haben mochte; dieselben dann freilich auch einmal im J. 1252.[7] Auch in andern Urkunden weiss ich nur ganz vereinzelt 1237 den Herzog von Kärnthen, 1239 den Herzog von Meran als nobilis nachzuweisen.[8] Die Steigerung Illustrissimus, in Privaturkunden zuweilen vorkommend [9], fand in die Reichskanzlei keinen Eingang; eben so wenig Superillustris, wie vereinzelt in Freisinger Urkunde 1244 der Herzog von Baiern neben dem als Illustris bezeichneten baierischen Pfalzgrafen genannt wird. [10]

112 Können wir nun danach schliessen, dass ein Grosser, welchem durchgehends das Prädikat Illustris versagt wird, nicht zu den Fürsten gehören kann, so bedarf es doch einer weitern Prüfung, um festzustellen, in wie weit umgekehrt die Ertheilung desselben ein sicheres Kennzeichen des Fürstenstandes sei. Und da wird sich nicht läugnen lassen, dass nicht selten auch blosse Magnaten als Illustres bezeichnet werden.

Regelmässig ist das bei den Königssöhnen der Fall. Wurden

diese im zwölften Jahrhunderte auch dann, wenn sie kein Reichsamt

  1. De viris ill. ed. Stuttg. 55.
  2. ed. Goldast 3, 58.
  3. Zu Ss. Ldr. 3, 62.
  4. Lünig 10b, 435.
  5. Hahn coll. 1, 285.
  6. Ludew. rel. 11, 592. 603.
  7. Riedel 1, 32.
  8. Hormayr Beitr. 2, 227. 283.
  9. z. B. 1263: Dreger 469.
  10. Meichelbeck 2a, 23.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_179.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)