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bekleideten, den Fürsten zugezählt [1], so gehörten sie doch jetzt an und für sich dem Fürstenstande nicht an. König Rudolfs Söhne, so lange sie Grafen waren, heissen niemals Principes, stehen als Zeugen, worauf wir zurückkommen, niemals einem Fürsten vor; als sie zu Herzogen erhoben wurden, hiess es ausdrücklich, dass sie erst jetzt Fürstenrecht erlangten.[2] Dennoch werden sie immer in königlichen, wie andern Urkunden illustres comites, illustres filii regis genannt [3]; besonders bezeichnend ist die Zeugenstellung in einer Urkunde K. Rudolfs von 1281: Venerabiles Babenbergensis et Herbipolensis episcopi, abbas Fuldensis, et illustris L. comes palatinus Rheni dux Bawariae principes, illustris Hartmannus comes de Haebspurch-filius noster, clarissimi H. de Badem, H. de Burgowe et H. de Haperch marchiones, spectabiles viri F. burggravius de Nurenberg u. s. w. comites, nobiles viri u. s. w. [4], wo also Hartmann mit derselben Bestimmtheit von den Fürsten geschieden, wie ihm andererseits das Prädikat illustris gewahrt ist. Ebenso wird K. Heinrichs VII. Sohn Johann als Graf von Luxemburg illustris genannt. [5] K. Adolf nennt 1292 seinen Sohn Rupert inclitus [6], eine Bezeichnung, welche, wie magnificus, insbesondere auch in Italien mehrfach gebraucht wurde, um hervorragende Magnaten auszuzeichnen, ohne doch das fürstliche Prädikat selbst zu gebrauchen.

113 Dürfen wir für Königssöhne die Ertheilung des fürstlichen Prädikates als Regel hinstellen, so wurde es dann und wann von der Reichskanzlei auch einzelnen Magnaten ertheilt, welche zwar die gewöhnlichen fürstlichen Amtstitel eines Herzog oder Markgrafen führen, sich aber doch, wie nach andern Kennzeichen, so auch dadurch, dass sie gewöhnlich nur spectabiles oder nobiles genannt werden, bestimmt als Magnaten erweisen. Von diesen fanden wir vorhin die Markgrafen von Burgau, Baden und Hochberg als clarissimi bezeichnet; doch ist die Lesart zweifelhaft [7]; und jedenfalls ist dieses Prädikat, welches ich in Kaiserurkunden nur noch 1274 für zwei Grafen von Leiningen, 1276 für den Grafen von Tirol gebraucht finde [8], der Reichskanzlei nie geläufig geworden. Oft muss es scheinen, als sei diese zweifelhaft gewesen, welches Prädikat derartigen Magnaten zukomme und habe die Entscheidung zu umgehen gesucht. Man stellte wohl das Wort illustres an den Anfang, comites oder nobiles an das Ende einer Reihe von Fürsten und Magnaten, so dass unentschieden blieb, wer jenen, wer diesen angehöre.[9] Am auffallendsten ist in dieser Beziehung die Anordnung

der österreichischen Belehnungsurkunde vom J. 1282: – hii venerabiles

  1. Vgl. § 41.
  2. Vgl. § 75.
  3. M.Zoll. 2, 110. Lichn. Reg. 1, 162. 164. Kopp RG. 1, 506. 894 u. s. w.
  4. Mieris 1, 415. Abweichend liest Reiffenberg 1, 376: filius noster carissimus, H. de Baden u. s. w.
  5. z. B. 1310: Guden 3, 63. Sitzungsber. 14, 220.
  6. Guden 1, 859.
  7. Vgl. § 112 n. 4.
  8. Lünig 22, 381. Ughelli 5, 614.
  9. z. B. 1296: Lacombl. 2, n. 1003.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 180. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_180.jpg&oldid=- (Version vom 19.10.2016)