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Einen Vorzug mag auch die Würde eines apostolischen Legaten begründet haben; folgt Magdeburg in der Regel den rheinischen Erzbischöfen, so finden wir 1215 zuerst Mainz als apostolice sedis legatus, dann Magdeburg als collega ipsius, hinter ihm erst Trier.[1] Dagegen steht 1140 der Erzbischof von Trier, obwohl ausdrücklich als apostolischer Legat bezeichnet, doch dem von Mainz nach.[2]

Von der Folge der übrigen geistlichen Grossen, zuerst Patriarchen, dann Erzbischöfe, Bischöfe, Aebte finden wir nur wenige Ausnahmen.

Sagt der Kaiser 1220 von Aglei: preeminet ecclesiis universis que Romano subsunt imperio[3], so finden wir denn auch häufig den Patriarchen vor allen andern geistlichen Fürsten; so insbesondere auf dem Römerzuge 1220 und 1237 zu Wien auch regelmässig vor dem Erzbischofe von Mainz. Aber fast eben so regelmässig weicht er diesem 1232 zu Ravenna; auf dem Tage zu Venedig 1177 fanden wir die beiden Patriarchen von Aglei und Grado den drei rheinischen Erzbischöfen nachgesetzt; 1161 erscheint Aglei hinter Köln, Trier und Ravenna[4]; 1155 zwischen Köln und Trier[5]; 1142 sogar hinter Regensburg und Freising.[6]

Erzbischöfe werden nur selten Bischöfen gleicher Nationalität nachgestellt. Finden wir in einer Urkunde 1156 ausgestellt zu Strassburg den Bischof von Strassburg an der Spitze der Zeugen vor dem Erzbischofe von Bisanz, 1157 zu Goslar den von Hildesheim vor Magdeburg, 1158 zu Ulm den von Konstanz vor Köln[7], so machte sich bei diesen auch zeitlich naheliegenden Fällen unzweifelhaft der Gesichtspunkt geltend, dass der Bischof in seinem eigenen Sprengel den Vorrang vor jedem andern habe. In einzelnen Fällen ist auch wohl die Ordnung nach Kirchenprovinzen so weit durchgeführt, dass auch die Stellung der Erzbischöfe ihr eingepasst ist; so 1138 bei der Reihe Mainz, Hildesheim, Halberstadt, Magdeburg, Brandenburg.[8] Eine durchgreifende Ordnung aller Geistlichen, auch der Prälaten, nach Diözesen, wie sie uns z. B. eine Trierer Urkunde von 1152 zeigt[9], ist mir in Kaiserurkunden nicht vorgekommen.

Alles das ist für unsern Zweck unwesentlich. Wichtig für diesen wäre es, wenn wir dann und wann die Bischöfe derselben Nationalität durch Aebte getrennt fänden, und damit Grund zur Vermuthung hätten, dass die nachstehenden Bischöfe nicht Fürsten gewesen seien. Aber abgesehen von einigen offenbaren Unregelmässigkeiten[10] ist das nicht der Fall.

Dagegen finden sich Aebte, wie in bischöflichen Urkunden häufig, so zuweilen auch in kaiserlichen Pröbsten nachgestellt, welche wir dann ohne Zweifel nicht mehr für Fürstäbte werden halten dürfen; so

  1. Huillard 1, 381.
  2. M. B. 31, 395.
  3. Huillard 2, 76.
  4. Dümge 142.
  5. Margarin 2, 176.
  6. Meiller 29.
  7. Würdtwein n. s. 7, 182. Heineccius 160. Neugart 2, 94.
  8. Lepsius 243.
  9. Hontheim 1, 567.
  10. z. B. Weissenburg vor Würzburg: Reg. Ott. n. 37.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 171. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_199.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)