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z. B. den Abt von Himmerode[1], von Eberbach, Otterburg, Eussernthal, Neuenburg, Klingenmünster.[2] Trotz der wenigen Urkunden dieser Art zeigt sich auch das nicht einmal stichhaltig; in Urkunde K. Heinrichs vom J. 1193 finden wir den Fürstabt von Werden hinter dem Domdechanten von Köln.[3]

123Erfolgte nach dem Gesagten die Anordnung der einzelnen Klassen der geistlichen Zeugen durchweg nach ihrer kirchlichen Würde, ohne Hervortreten der Stellung im Reiche, so könnte letzteres der Fall sein, wo es sich innerhalb der Klassen um die Stellung der einzelnen geistlichen Personen handelt.

Bei den Erzbischöfen erprobt sich allerdings der Vorrang von Mainz vor Köln und Trier, der der drei rheinischen Erzbischöfe vor allen übrigen in der grossen Mehrzahl der Urkunden[4], obwohl es an einer Reihe von Ausnahmen nicht fehlt.[5] Oft erklären sich diese durch den Ort der Ausstellung; so wenn 1222 zu Achen, aber nicht in allen dort ausgestellten Urkunden, Köln vor Mainz und die Kölner Suffragane vor den Mainzern stehen[6], oder in mehreren der 1237 zu Wien ausgestellten Urkunden Salzburg vor Trier, und sogar vor Mainz[7], wobei es auffallen kann, dass letzteres nur da der Fall ist, wo Trier unter den Zeugen fehlt.

124 Dass die einzelnen Bischöfe gewöhnlich nach einer bestimmten Rangordnung folgen, wird allerdings nach den Ergebnissen unserer früheren Vergleichungen kaum zu bezweifeln sein; aber die verschiedenartigsten Versuche, einen durchgreifenden Gesichtspunkt für ihre Ordnung aufzufinden, führten mich zu keinem Resultate. Dass die Anordnung sich hie und da an die Kirchenprovinzen hielt, ist allerdings nicht zu verkennen; die spätere Rangordnung auf den Reichstagen scheint sich vorwiegend auf dieser Grundlage gebildet zu haben, obwohl es an zahlreichen Abweichungen nicht fehlt. In den ältern Urkunden ergibt sich eine solche Anordnung aber doch nur in einer Minderzahl von Fällen; und wo sie stattfand, würde immer noch die weitere Frage zu beantworten sein, nach welchem Gesichtspunkte die einzelnen Bischöfe jeder Provinz geordnet waren.

Ist die Ansicht ausgesprochen[8], dass bei den Bischöfen, wo nicht besondere Verhältnisse für einzelne einen Vorrang begründeten, die Zeit der Konsekration massgebend gewesen sei, so habe ich das bei Vergleichung vieler Zeugenreihen nicht häufiger zutreffend gefunden, als sich auch durch Zufall erklären würde. Eine genügende Grundlage werden hier überhaupt nicht einzelne Urkunden bieten können, sondern nur die Reihenfolgen von Bischöfen, welche sich aus einer grössern Zahl von auf demselben Tage ausgestellten Urkunden wirklich als festgeordnete

  1. Reg. Phil. n. 118.
  2. 1293: Lünig 14, 474. Vgl. § 120.
  3. Lacombl. 1, n. 540.
  4. Vgl. z. B. § 116 n. 6.
  5. Vgl. z. B. § 116 n. 8.
  6. Reg. Henr. r. n. 21.
  7. Vgl. § 116 n. 9.
  8. Gemeiner Berichtig. 123.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 172. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_200.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)