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K. Philipps ganz ans Ende hinter den Markgrafen von Vohburg und den Pfalzgrafen von Tübingen[1], in Urkunde Herzog Friedrichs von Schwaben 1185 sogar hinter Grafen gestellt ist.[2] Dann aber dürfte auch für jene zu beachten sein, dass die nachfolgenden bairischen Pfalzgrafen von Ortenburg und Kraiburg durch Stellung und Bezeichnung in Kaiserurkunden sich aufs bestimmteste als blosse Magnaten ergeben.[3]

Auch bei den Pfalzgrafen von Tübingen finden wir keine Kennzeichen des Fürstenstandes; dagegen erscheinen sie häufig in Kaiserurkunden in der Stellung von Magnaten.[4]

Pfalzgrafen von Kärnthen waren die Grafen von Görz, ohne aber in unserer Periode den Titel zu führen oder eine vor andern Grafen bevorzugte Stellung einzunehmen; erst 1360 taucht der Titel wieder auf[5]; auch in der Vermächtnissurkunde für Oesterreich wird die Pfalzgrafschaft erwähnt, aber nicht allein nicht als Fürstenthum bezeichnet, sondern erst nach allen anderen Besitzungen aufgeführt.[6]

Unter den Landgrafen gehören die von Thüringen ganz 153 unzweifelhaft den angesehensten Reichsfürsten an.

Der Landgraf von Hessen wurde 1292 ausdrücklich in den Reichsfürstenstand erhoben und es sollten demnach bis dahin die Kennzeichen des Fürstenstandes bei ihm fehlen. In Urkunden, wo sich bei feindlicher Stimmung der Aussteller voraussetzen lässt, dass ihm höchstens das Minimum der beanspruchten Titel zugestanden wird, finden wir das allerdings beachtet. Im J. 1273 ezcommunizirt der Erzbischof von Mainz den H. dominus Hassie, 1274 spricht der König die Achtssentenz aus in nobilem virum H. dominum Hassie und bezeichnet ihn noch mehrfach in der Urkunde, anscheinend mit einer gewissen Absichtlichkeit, nur als dictum nobilem; 1275 verpflichtet sich die Gräfin von Ziegenhain dem Erzbischöfe zu Hülfe contra nobilem virum H. lantgravium Hassie.[7] Davon aber abgesehen ist nicht zu läugnen, dass der Landgraf bereits vor seiner Erhebung in äussern Kennzeichen durchaus den Fürsten gleichgestellt wurde; seit 1276 wird er in Kaiserurkunden oft als illustris princeps noster erwähnt und mehrfach als Fürst auch von den angesehensten Magnaten bestimmt unterschieden[8]; auch in mainzischer Urkunde von 1292 heisst es: illustrem principem H. lantgravium, terre Hassie dominum.[9] Die Stelle freilich, in welcher zugleich diese terra Hassie als Fürstenthum bezeichnet würde, dürfte sich schwerlich finden. Es ist ein Verhältniss, dem der Welfen bis 1235 vielfach entsprechend; und wie wir dort einigemal den Ausdruck Princeps

  1. M. G. 4, 202.
  2. Herrgott 2, 197.
  3. z. B. 1212–1230: M. G. 4, 220. Reg. Fr. 203. Meiller 121. 146. Huillard 1, 518. Vgl. § 107 n. 1. § 121 n. 5.
  4. z. B. 1183-1276: M. G. 4, 173. Huillard 3, 321. 4, 586. Reg. Fr. n. 92. 133. Henr. r. 140. 187. 230. 277. Rud. 1159.
  5. Vgl. Coronini tentamen 385.
  6. Schrötter 2, 310.
  7. Guden 1, 746. 755. 763.
  8. 1276-1291: M. G. 4, 414. 421. M. B. 28b, 401. Lichn. Reg. 1, 161. Bodmann 9, 89. Lacombl. 2, n. 819. Reg. Rud. n. 275. 1140.
  9. Guden 1, 841.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 199. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_227.jpg&oldid=- (Version vom 3.6.2018)