Seite:Ficker Vom Reichsfürstenstande 237.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

fideli suo dilecto[1], so werden wir darin einen weitern Beweis für die, schon durch die wiederholte Erhebung nahegelegte Annahme sehen, dass jene erste niemals rechtskräftig wurde; erst seit 1339 erscheint der Herzog von Geldern als Reichsfürst.

Dem Grafen von Henneberg wurden 1310 fürstliche Rechte verliehen[2] 161 und man pflegt ihn seitdem als Reichsfürsten zu betrachten. Aber vergebens suchen wir nach den Kennzeichen des Fürstenstandes; der Graf heisst nach wie vor in kaiserlichen, wie in andern Urkunden spectabilis oder nobilis vir, edler mann.[3] Nur K. Friedrich sagt einmal 1320: illustris B. comes de H. princeps noster dilectus; aber 1326 schreibt auch er wieder dem edeln manne graven B. von H. seinem lieben getreuen.[4] Auch dass K. Ludwig 1327 den Grafen Berthold mit dem Fürstenthume Rügen belehnte und ihm Aussichten auf ein anderes Fürstenthum oder jedenfalls die Fürstenwürde eröffnete[5], noch dass er ihm 1330 die jura principum mit denselben Worten, wie K. Heinrich, verlieh[6], brachte darin eine Aenderung hervor; wie früher, ist auch fernerhin nur vom edeln Grafen die Rede, welcher auch in der Zeugenstellung keineswegs einen Vorzug vor andern Grafen behauptet; so unterscheidet z. B. K. Karl 1353 von den Fürsten ausdrücklich Nürnberg, Henneberg, Leuchtenberg u. a. als edle Grafen; ebenso bezeichnen ihn K. Wenzel und 1400 und 1405 K. Ruprecht.[7]

Jene Verleihung fürstlicher Rechte scheint aber später doch die Veranlassung geworden zu sein, dass man die Grafen zu den Reichsfürsten zählte. Denn 1471 bestätigte K. Friedrich jene Verleihung K. Ludwigs von 1330 und nennt den Grafen dabei ausdrücklich unsern und des reichs fürsten, und 1480 liess sich der Graf auch vom Papste jene Verleihung bestätigen[8]; 1472 im Mai nennt der Kaiser den Grafen wieder Reichsfürst[9]; im Juli 1474 schreibt er: Als wir vormals auf genugsam underrichtung herkomen und stamens von Hennenberg den wolgebornen F. und O. auch iren brudern graven zu Hennenberg und iren erben furstlichen titel zu schreiben und fürstengenoss zu halltn empfohln u.s.w.[10] Aus diesen letzten Worten wird sich doch mit aller Sicherheit schliessen lassen, dass nicht etwa jetzt eine Erhebung in den Fürstenstand erfolgte, sondern dass man denselben lediglich auf Grund jener ältern Privilegien beanspruchte; und bei der vielfachen Verschiebung der ältern Verhältnisse kann es nicht auffallen, wenn die Reichskanzlei diese für genügend hielt, um einen Anspruch auf den Fürstenstand zu begründen. Dieser scheint den Grafen von da ab nicht mehr bestritten zu sein; auch 1495 nennt sie der Kaiser Reichsfürsten[11]; in

  1. Lacombl. 3, n. 304.
  2. Vgl. § 78.
  3. 1312 u.s.w. Henneb. UB. 1, 52. 55. 56. 57. 61. 63. 91. 95 u.s.w.
  4. Henneb. UB. 1, 83. 103.
  5. Reg. Lud. 929.
  6. Henneb. UB. 1, 118.
  7. Henneb. UB. 2, 110. Pelzel Wencesl. 1, 31. 2, 42. Reg. Rup. 1955. Schöttgen et Kr. 2, 600. 604.
  8. Schöttgen et Kr. 2, 594. 596.
  9. Reg. Fr. IV. n. 6531.
  10. Schöttgen et Kr. 2, 603.
  11. Schöttgen et Kr. 2, 601.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 209. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_237.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)